OGH Rechtssatz RS0130414 (5Ob6/15s)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0130414 Entscheidungsdatum30.10.2015 Geschäftszahl5Ob6/15s NormMRG §18a; MRG §18b RechtssatzEs steht im Verfahren nach § 18a MRG der Berücksichtigung möglicher Förderungsmittel bei Bestimmung des monatlichen Deckungserfordernisses im Rahmen der vorläufigen Mietzinserhöhung nicht entgegen, dass diese bloß in Aussicht gestellt aber noch nicht verbindlich zugesichert wurden. Anderes gilt allerdings im Verfahren nach § 18b MRG, in dem die Förderung von Sanierungsmaßnahmen durch das Wohnhaussanierungsgesetz Voraussetzung für deren Berücksichtigung als Erhaltungsarbeit ist.Es steht im Verfahren nach Paragraph 18 a, MRG der Berücksichtigung möglicher Förderungsmittel bei Bestimmung des monatlichen Deckungserfordernisses im Rahmen der vorläufigen Mietzinserhöhung nicht entgegen, dass diese bloß in Aussicht gestellt aber noch nicht verbindlich zugesichert wurden. Anderes gilt allerdings im Verfahren nach Paragraph 18 b, MRG, in dem die Förderung von Sanierungsmaßnahmen durch das Wohnhaussanierungsgesetz Voraussetzung für deren Berücksichtigung als Erhaltungsarbeit ist.
EntscheidungstexteTE OGH 2015-10-30 5 Ob 6/15s European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130414