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{'item': '15Os97/14z; 15Os98/14x; 11Os53/15a (11Os141/15t); 17Os15/16h; 11Os126/16p (11Os127/16k); 13Os137/16w; 11Os51/18m; 12Os86/17i; 12Os34/18v; 12

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0130418 Entscheidungsdatum03.09.2024 Geschäftszahl15Os97/14z; 15Os98/14x; 11Os53/15a (11Os141/15t); 17Os15/16h; 11Os126/16p (11Os127/16k); 13Os137/16w; 11Os51/18m; 12Os86/17i; 12Os34/18v; 12Os148/19k; 12Os39/18d; 11Os17/21s (11Os34/21s); 14Os5/21y; 13Os126/21k; 14Os130/23h NormStGB §153 RechtssatzDer von § 153 StGB verlangte Vermögensnachteil muss unmittelbar durch den Missbrauch der Vertretungsbefugnis entstehen und nicht etwa erst durch eine zusätzliche Handlung des Machtgebers oder eines Dritten.Der von Paragraph 153, StGB verlangte Vermögensnachteil muss unmittelbar durch den Missbrauch der Vertretungsbefugnis entstehen und nicht etwa erst durch eine zusätzliche Handlung des Machtgebers oder eines Dritten. EntscheidungstexteTE OGH 2015-11-11 15 Os 97/14z TE OGH 2015-11-11 15 Os 98/14x TE OGH 2016-04-12 11 Os 53/15a TE OGH 2016-10-03 17 Os 15/16h TE OGH 2017-07-04 11 Os 126/16p Beisatz: Damit eine pflichtwidrige Weisung zu einer schädigenden Handlung als Tathandlung des § 153 StGB in Frage kommt, muss diese schädigende Handlung selbst – auch wenn sie an Untergebene delegiert wurde – in die Kompetenz des Täters fallen. (T1)Beisatz: Damit eine pflichtwidrige Weisung zu einer schädigenden Handlung als Tathandlung des Paragraph 153, StGB in Frage kommt, muss diese schädigende Handlung selbst – auch wenn sie an Untergebene delegiert wurde – in die Kompetenz des Täters fallen. (T1) Beisatz: Da die Organe der Muttergesellschaft (in rechtlich abgesicherter Weise) nur im Wege der Ausübung von Gesellschafterrechten auf die Tochtergesellschaften Einfluss nehmen können, führt die missbräuchliche Vertretungshandlung (Weisung) dann nicht unmittelbar zum Schaden, wenn für den Schadenseintritt die (nicht bloß rein manipulative) Handlung eines anderen Machthabers (Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft) den Ausschlag gibt, der für die Anweisung zur Auszahlung zuständig ist. (T2) TE OGH 2017-09-06 13 Os 137/16w Beisatz: Bloß mittelbar bewirkte (Folge-)Schäden werden vom Tatbestand der Untreue nicht erfasst. (T3) Beisatz: Wird dem Täter der Abschluss eines für den Machtgeber ungünstigen Geschäfts zur Last gelegt, ist ein tatbestandsmäßiger Vermögensschaden nur dann unmittelbar aus der unter Befugnismissbrauch gesetzten Handlung entstanden, wenn ein alternatives Geschäft bereits per se – etwa aufgrund eines besseren Preis-Leistungs-Verhältnisses oder sonstiger günstigerer Konditionen – einen (vergleichsweise) größeren Vermögenszuwachs (oder einen geringeren Vermögensnachteil) nach sich gezogen hätte. Die Verhinderung eines erst in weiterer Folge hypothetisch und nur unter bestimmten Umständen eintretenden Vorteils bewirkt für sich allein hingegen noch keinen unmittelbar aus der Missbrauchshandlung resultierenden Vermögensnachteil. (T4) TE OGH 2018-08-28 11 Os 51/18m Auch; Beisatz. Hier: Durch Weisung an einen als bloßes Werkzeug agierenden Untergebenen aufgetragener Verzicht auf die Ausschüttung eines dem Machtgeber zustehenden Gewinns. (T5) TE OGH 2019-03-04 12 Os 86/17i TE OGH 2019-09-12 12 Os 34/18v Vgl; Beisatz: Ein Vermögensschaden wird auch bei (bloßer) Genehmigung der Kreditvergabe unmittelbar herbeigeführt. (T6) TE OGH 2020-04-27 12 Os 148/19k Vgl TE OGH 2020-03-09 12 Os 39/18d Beis wie T2 TE OGH 2021-03-29 11 Os 17/21s Vgl TE OGH 2021-06-29 14 Os 5/21y Vgl TE OGH 2022-05-18 13 Os 126/21k Vgl TE OGH 2024-09-03 14 Os 130/23h vgl; Beisatz: Hier: Beauftragung einer Bankgarantie zugunsten eines zahlungsunfähigen Unternehmens durch den Geschäftsführer einer GmbH. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130418

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.