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OGH Rechtssatz RS0130508 (13Os142/14b)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0130508 Entscheidungsdatum25.11.2015 Geschäftszahl13Os142/14b; 13Os143/14z; 13Os144/14x NormStGB §290 Abs1a RechtssatzDer von Amts wegen wahrzunehmende Entschuldigungsgrund des Aussagenotstands nach § 290 Abs 1a StGB kommt dem Täter zu Gute, wenn sich die Untersuchung des Ausschusses gemäß Art 53 B‑VG gegen ihn gerichtet und er eine falsche Beweisaussage abgelegt hat, um die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung von sich abzuwenden, ohne dass dabei die strengeren Voraussetzungen des § 290 Abs 1 StGB vorliegen müssten. Auch die in Abs 3 des § 290 StGB vorgesehene Abwägung der Interessen des durch das wahrheitswidrige Zeugnis Betroffenen mit jenen des Täters ist nicht erforderlich. Es exkulpiert also schon allein die Absicht, die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung abzuwenden.Der von Amts wegen wahrzunehmende Entschuldigungsgrund des Aussagenotstands nach Paragraph 290, Absatz eins a, StGB kommt dem Täter zu Gute, wenn sich die Untersuchung des Ausschusses gemäß Artikel 53, B‑VG gegen ihn gerichtet und er eine falsche Beweisaussage abgelegt hat, um die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung von sich abzuwenden, ohne dass dabei die strengeren Voraussetzungen des Paragraph 290, Absatz eins, StGB vorliegen müssten. Auch die in Absatz 3, des Paragraph 290, StGB vorgesehene Abwägung der Interessen des durch das wahrheitswidrige Zeugnis Betroffenen mit jenen des Täters ist nicht erforderlich. Es exkulpiert also schon allein die Absicht, die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung abzuwenden.

EntscheidungstexteTE OGH 2015-11-25 13 Os 142/14b TE OGH 2015-11-25 13 Os 143/14z TE OGH 2015-11-25 13 Os 144/14x European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130508

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.