RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0132469 Entscheidungsdatum12.05.2020 GeschäftszahlBsw47143/06; Bsw37138/14; Bsw35252/08; Bsw58170/13 (Bsw62322/14; Bsw24960/15); Bsw2309/10 NormMRK Art34 RechtssatzEine Person kann unter bestimmten Umständen behaupten, Opfer einer durch das bloße Bestehen geheimer Maßnahmen oder gesetzlicher Bestimmungen, die geheime Maßnahmen erlauben, begründeten Verletzung zu sein, ohne behaupten zu müssen, dass solche Maßnahmen tatsächlich auf sie angewendet wurden. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens ist zu prüfen, ob es möglich ist, dass der Beschwerdeführer von der Gesetzgebung betroffen ist, weil er entweder zu einer Personengruppe gehört, auf die die Gesetzgebung abzielt, oder weil die Gesetzgebung alle Nutzer von Kommunikationsdiensten direkt betrifft. Zweitens wird der EGMR die Verfügbarkeit von Rechtsbehelfen auf der innerstaatlichen Ebene berücksichtigen und den Grad seiner Kontrolle an die Effektivität solcher Rechtsbehelfe anpassen. Wo das innerstaatliche System der Person, die vermutet, geheimer Überwachung unterworfen worden zu sein, keinen effektiven Rechtsbehelf gewährt, kann die Gefahr einer Überwachung als solche als Einschränkung der freien Kommunikation über Post- und Telekommunikationsdienste angesehen werden, die für alle Nutzer oder potenziellen Nutzer einen direkten Eingriff in ihre durch Art 8 MRK garantierten Rechte darstellt. In solchen Fällen muss der Einzelne nicht das Bestehen einer Gefahr nachweisen, dass geheime Überwachungsmaßnahmen auf ihn angewendet wurden. Im Gegensatz dazu ist ein verbreiteter Verdacht des Missbrauchs schwerer zu rechtfertigen, wenn das innerstaatliche System effektive Rechtsbehelfe vorsieht. In solchen Fällen kann der Einzelne nur dann behaupten, Opfer einer durch das bloße Bestehen geheimer Überwachungsmaßnahmen oder einer Gesetzgebung, die geheime Maßnahmen erlaubt, begründeten Verletzung zu sein, wenn er zeigen kann, dass ihm aufgrund seiner persönlichen Situation potenziell Gefahr droht, solchen Maßnahmen unterworfen zu werden.Eine Person kann unter bestimmten Umständen behaupten, Opfer einer durch das bloße Bestehen geheimer Maßnahmen oder gesetzlicher Bestimmungen, die geheime Maßnahmen erlauben, begründeten Verletzung zu sein, ohne behaupten zu müssen, dass solche Maßnahmen tatsächlich auf sie angewendet wurden. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens ist zu prüfen, ob es möglich ist, dass der Beschwerdeführer von der Gesetzgebung betroffen ist, weil er entweder zu einer Personengruppe gehört, auf die die Gesetzgebung abzielt, oder weil die Gesetzgebung alle Nutzer von Kommunikationsdiensten direkt betrifft. Zweitens wird der EGMR die Verfügbarkeit von Rechtsbehelfen auf der innerstaatlichen Ebene berücksichtigen und den Grad seiner Kontrolle an die Effektivität solcher Rechtsbehelfe anpassen. Wo das innerstaatliche System der Person, die vermutet, geheimer Überwachung unterworfen worden zu sein, keinen effektiven Rechtsbehelf gewährt, kann die Gefahr einer Überwachung als solche als Einschränkung der freien Kommunikation über Post- und Telekommunikationsdienste angesehen werden, die für alle Nutzer oder potenziellen Nutzer einen direkten Eingriff in ihre durch Artikel 8, MRK garantierten Rechte darstellt. In solchen Fällen muss der Einzelne nicht das Bestehen einer Gefahr nachweisen, dass geheime Überwachungsmaßnahmen auf ihn angewendet wurden. Im Gegensatz dazu ist ein verbreiteter Verdacht des Missbrauchs schwerer zu rechtfertigen, wenn das innerstaatliche System effektive Rechtsbehelfe vorsieht. In solchen Fällen kann der Einzelne nur dann behaupten, Opfer einer durch das bloße Bestehen geheimer Überwachungsmaßnahmen oder einer Gesetzgebung, die geheime Maßnahmen erlaubt, begründeten Verletzung zu sein, wenn er zeigen kann, dass ihm aufgrund seiner persönlichen Situation potenziell Gefahr droht, solchen Maßnahmen unterworfen zu werden. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2015-12-04 Bsw 47143/06 Bemerkung: Roman Zakharov gg. Russland [GK] (T1); Veröff: NL 2015,509 TE AUSL EGMR 2016-01-12 Bsw 37138/14 nur: Eine Person kann unter bestimmten Umständen behaupten, Opfer einer durch das bloße Bestehen geheimer Maßnahmen oder gesetzlicher Bestimmungen, die geheime Maßnahmen erlauben, begründeten Verletzung zu sein, ohne behaupten zu müssen, dass solche Maßnahmen tatsächlich auf sie angewendet wurden. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens ist zu prüfen, ob es möglich ist, dass der Beschwerdeführer von der Gesetzgebung betroffen ist, weil er entweder zu einer Personengruppe gehört, auf die die Gesetzgebung abzielt, oder weil die Gesetzgebung alle Nutzer von Kommunikationsdiensten direkt betrifft. Zweitens wird der EGMR die Verfügbarkeit von Rechtsbehelfen auf der innerstaatlichen Ebene berücksichtigen und den Grad seiner Kontrolle an die Effektivität solcher Rechtsbehelfe anpassen. (T2) Veröff: NL 2016,45 TE AUSL EGMR 2018-06-19 Bsw 35252/08 Veröff: NL 2018,248 TE AUSL EGMR 2018-09-13 Bsw 58170/13 Vgl auch; Veröff: NL 2018,428 TE AUSL 2020-05-12 Bsw 2309/10 nur T1 Anm: Veröff: NL 2020,224Anmerkung, Veröff: NL 2020,224 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2015:RS0132469
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