RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0132468 Entscheidungsdatum12.03.2020 GeschäftszahlBsw9154/10; Bsw47152/06; Bsw5556/10; Bsw53791/11 NormMRK Art6 Abs3 litd IV4 RechtssatzDie Vereinbarkeit von Verfahren, in denen Aussagen eines in der Hauptverhandlung nicht anwesenden und nicht befragten Zeugen als Beweis verwendet wurden, mit Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit d MRK ist in drei Schritten zu beurteilen. Es ist zu prüfen,
(1)ob ein guter Grund für die Nichtteilnahme des Zeugen und folglich für die Zulassung der Aussage des abwesenden Zeugen als Beweis vorlag;
(2)ob die Aussage des abwesenden Zeugen die einzige oder entscheidende Grundlage für die Verurteilung des Beschuldigten war; und
(3)ob es ausreichende ausgleichende Faktoren gab, um die aus der Zulassung der nicht hinterfragten Aussagen resultierenden Behinderungen der Verteidigung auszugleichen und um sicherzustellen, dass das Verfahren, insgesamt bewertet, fair war.Die Vereinbarkeit von Verfahren, in denen Aussagen eines in der Hauptverhandlung nicht anwesenden und nicht befragten Zeugen als Beweis verwendet wurden, mit Artikel 6, Absatz eins und Absatz 3, Litera d, MRK ist in drei Schritten zu beurteilen. Es ist zu prüfen,
(1)ob ein guter Grund für die Nichtteilnahme des Zeugen und folglich für die Zulassung der Aussage des abwesenden Zeugen als Beweis vorlag;
(2)ob die Aussage des abwesenden Zeugen die einzige oder entscheidende Grundlage für die Verurteilung des Beschuldigten war; und
(3)ob es ausreichende ausgleichende Faktoren gab, um die aus der Zulassung der nicht hinterfragten Aussagen resultierenden Behinderungen der Verteidigung auszugleichen und um sicherzustellen, dass das Verfahren, insgesamt bewertet, fair war. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2015-12-15 Bsw 9154/10 Bemerkung: Schatschaschwili gg. Deutschland [GK] (T1) Beisatz: Dabei ist letztendlich derselbe Überprüfungsstandard unter Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit d MRK anzuwenden, egal ob der Fall aus einem Rechtssystem des common law oder einem solchen des kontinentalen Rechts stammt. (T2)Beisatz: Dabei ist letztendlich derselbe Überprüfungsstandard unter Artikel 6, Absatz eins und Absatz 3, Litera d, MRK anzuwenden, egal ob der Fall aus einem Rechtssystem des common law oder einem solchen des kontinentalen Rechts stammt. (T2) Beisatz: Das Fehlen eines guten Grunds für die Nichtteilnahme eines Zeugen kann für sich alleine nicht entscheidend für die Unfairness eines Verfahrens sein. Davon abgesehen ist das Fehlen eines guten Grunds für die Abwesenheit eines Zeugens der Anklage ein sehr wichtiger Faktor, der bei der Einschätzung der Fairness eines Verfahrens in seiner Gesamtheit berücksichtigt werden muss und den Ausschlag für die Feststellung einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. d EMRK geben kann. (T3)Beisatz: Das Fehlen eines guten Grunds für die Nichtteilnahme eines Zeugen kann für sich alleine nicht entscheidend für die Unfairness eines Verfahrens sein. Davon abgesehen ist das Fehlen eines guten Grunds für die Abwesenheit eines Zeugens der Anklage ein sehr wichtiger Faktor, der bei der Einschätzung der Fairness eines Verfahrens in seiner Gesamtheit berücksichtigt werden muss und den Ausschlag für die Feststellung einer Verletzung von Artikel 6, Absatz eins und Absatz 3, Litera d, EMRK geben kann. (T3) Beisatz: Das Bestehen ausreichender ausgleichender Faktoren muss nicht nur in Fällen überprüft werden, in denen die von einem abwesenden Zeugen gelieferten Beweise die einzige oder entscheidende Grundlage für die Verurteilung des Beschwerdeführers waren, sondern auch dann, wenn dem fraglichen Beweis wesentliches Gewicht zukam und seine Zulassung die Verteidigung behindert haben könnte. (T4); Veröff: NL 2015,503 TE AUSL EGMR 2016-03-23 Bsw 47152/06 Auch; Veröff: NL 2016,118 TE AUSL 2019-02-14 Bsw 5556/10 vgl; Beisatz: Hier: Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Kartellrecht aufgrund von Beweisen vom Hörensagen. (SA-Capital Oy gg Finnland) (T5) TE AUSL 2020-03-12 Bsw 53791/11 vgl; Beisatz: Konkretes Beispiel zur Handhabung der ausgleichenden Faktoren: Im betreffenden Strafverfahren standen dem Angeklagten drei mögliche alternative ausgleichende Faktoren zur Verfügung: erstens die Gelegenheit, seine eigene Version der fraglichen Ereignisse vorzulegen, um die Glaubwürdigkeit der abwesenden Zeugen in Frage zu stellen und auf eine Inkohärenz in Bezug auf ihre Aussagen im Verfahren hinzuweisen; zweitens die Verfügbarkeit weiterer erhärtender Beweise; drittens die Tatsache, dass er im Verlauf der Voruntersuchung an Konfrontationen mit allen drei Zeugen beteiligt gewesen war und die Belastungszeugin im Verlauf des ursprünglichen Prozesses ins Kreuzverhör nehmen hatte können. In Bezug auf den ersten Faktor ist zu sagen, dass der Angeklagte zwar die Möglichkeit hatte, seine eigene Version der Ereignisse zu schildern und die Glaubwürdigkeit der abwesenden Zeugen in Frage zu stellen und zu widerlegen, jedoch kann eine solche Gelegenheit für sich nicht als ausreichender Ausgleichsfaktor angesehen werden, um das durch ihre Abwesenheit verursachte Handicap für die Verteidigung auszugleichen. Was den zweiten Faktor betrifft, waren zwar erhärtende Beweise verfügbar, diese wären jedoch ohne die Aussagen der drei fraglichen Zeugen nur von begrenztem Beweiswert gewesen. Zum dritten Faktor (die Möglichkeit, die Zeugen in der Vorverfahrensphase zu befragen) machte der Angeklagte geltend, dass diese Möglichkeit keinen angemessenen Schutz hätte bieten können, da die Verteidigung im Vorverfahren keinen Zugang zu den Beweismitteln in der Akte gehabt hatte. Im vorliegenden Fall war das Handicap der Verteidigung durch die begrenzte Kenntnis der Akte zum Zeitpunkt der Konfrontation mit den Zeugen zwar nicht so schwerwiegend, als dass diese Verfahrensgarantie für sich betrachtet völlig unzureichend gewesen wäre. Allerdings hatte der Prozessrichter, der den Angeklagten schließlich verurteilte, keine Gelegenheit, einen der drei Hauptbelastungszeugen persönlich zu befragen. Er verfügte auch nicht über eine Videoaufzeichnung ihrer Aussagen, obwohl das innerstaatliche Recht die Möglichkeit einer solchen vorsah und diese möglicherweise einen wichtigen zusätzlichen Schutz bieten hätte können. Daher wurde das Handicap, das der Bf. in der Vorverfahrensphase erlitten hatte, mit seiner Unmöglichkeit verbunden, die Zeugen in Gegenwart des Richters, der seinen Fall verhandelte, zu befragen. In dieser Hinsicht ist dem Umstand erhebliche Bedeutung beizumessen, dass die Regierung nicht nachweisen konnte, dass es einen guten Grund für die Abwesenheit der Belastungszeugin bei der Neudurchführung des Verfahrens gegeben hatte. Für die Abwesenheit der beiden anderen Zeugen bei der Neuverhandlung des Falls gab es zwar einen guten Grund, ihre Aussagen waren jedoch eng mit denen der Belastungszeugin verbunden. Daher musste die Regierung nachweisen, dass besonders strenge Garantien existierten, um sicherzustellen, dass der neue Prozessrichter die Beweise dieser drei Zeugen richtig verstand und das Verfahren fair war. Im vorliegenden Fall waren solche Garantien jedoch nicht vorgesehen, außer der Tatsache, dass die Niederschriften der Befragungen dieser Zeugen im Verlauf der Voruntersuchung und der Gerichtsverhandlung (im Hinblick auf die Belastungszeugin) für den neuen Prozessrichter verfügbar waren. Die Regierung hat daher nicht nachgewiesen, dass dieser alleinige Schutz unter den gegebenen Umständen ausreichend war. Diese Kombination von Umständen war daher geeignet, die allgemeine Fairness des Strafverfahrens gegen den Angeklagten zu beeinträchtigen. Folglich kam es zu einer Verletzung von Art 6 Abs 1 und 3 lit d EMRK. (Chernika gg die Ukraine) (T6)vgl; Beisatz: Konkretes Beispiel zur Handhabung der ausgleichenden Faktoren: Im betreffenden Strafverfahren standen dem Angeklagten drei mögliche alternative ausgleichende Faktoren zur Verfügung: erstens die Gelegenheit, seine eigene Version der fraglichen Ereignisse vorzulegen, um die Glaubwürdigkeit der abwesenden Zeugen in Frage zu stellen und auf eine Inkohärenz in Bezug auf ihre Aussagen im Verfahren hinzuweisen; zweitens die Verfügbarkeit weiterer erhärtender Beweise; drittens die Tatsache, dass er im Verlauf der Voruntersuchung an Konfrontationen mit allen drei Zeugen beteiligt gewesen war und die Belastungszeugin im Verlauf des ursprünglichen Prozesses ins Kreuzverhör nehmen hatte können. In Bezug auf den ersten Faktor ist zu sagen, dass der Angeklagte zwar die Möglichkeit hatte, seine eigene Version der Ereignisse zu schildern und die Glaubwürdigkeit der abwesenden Zeugen in Frage zu stellen und zu widerlegen, jedoch kann eine solche Gelegenheit für sich nicht als ausreichender Ausgleichsfaktor angesehen werden, um das durch ihre Abwesenheit verursachte Handicap für die Verteidigung auszugleichen. Was den zweiten Faktor betrifft, waren zwar erhärtende Beweise verfügbar, diese wären jedoch ohne die Aussagen der drei fraglichen Zeugen nur von begrenztem Beweiswert gewesen. Zum dritten Faktor (die Möglichkeit, die Zeugen in der Vorverfahrensphase zu befragen) machte der Angeklagte geltend, dass diese Möglichkeit keinen angemessenen Schutz hätte bieten können, da die Verteidigung im Vorverfahren keinen Zugang zu den Beweismitteln in der Akte gehabt hatte. Im vorliegenden Fall war das Handicap der Verteidigung durch die begrenzte Kenntnis der Akte zum Zeitpunkt der Konfrontation mit den Zeugen zwar nicht so schwerwiegend, als dass diese Verfahrensgarantie für sich betrachtet völlig unzureichend gewesen wäre. Allerdings hatte der Prozessrichter, der den Angeklagten schließlich verurteilte, keine Gelegenheit, einen der drei Hauptbelastungszeugen persönlich zu befragen. Er verfügte auch nicht über eine Videoaufzeichnung ihrer Aussagen, obwohl das innerstaatliche Recht die Möglichkeit einer solchen vorsah und diese möglicherweise einen wichtigen zusätzlichen Schutz bieten hätte können. Daher wurde das Handicap, das der Bf. in der Vorverfahrensphase erlitten hatte, mit seiner Unmöglichkeit verbunden, die Zeugen in Gegenwart des Richters, der seinen Fall verhandelte, zu befragen. In dieser Hinsicht ist dem Umstand erhebliche Bedeutung beizumessen, dass die Regierung nicht nachweisen konnte, dass es einen guten Grund für die Abwesenheit der Belastungszeugin bei der Neudurchführung des Verfahrens gegeben hatte. Für die Abwesenheit der beiden anderen Zeugen bei der Neuverhandlung des Falls gab es zwar einen guten Grund, ihre Aussagen waren jedoch eng mit denen der Belastungszeugin verbunden. Daher musste die Regierung nachweisen, dass besonders strenge Garantien existierten, um sicherzustellen, dass der neue Prozessrichter die Beweise dieser drei Zeugen richtig verstand und das Verfahren fair war. Im vorliegenden Fall waren solche Garantien jedoch nicht vorgesehen, außer der Tatsache, dass die Niederschriften der Befragungen dieser Zeugen im Verlauf der Voruntersuchung und der Gerichtsverhandlung (im Hinblick auf die Belastungszeugin) für den neuen Prozessrichter verfügbar waren. Die Regierung hat daher nicht nachgewiesen, dass dieser alleinige Schutz unter den gegebenen Umständen ausreichend war. Diese Kombination von Umständen war daher geeignet, die allgemeine Fairness des Strafverfahrens gegen den Angeklagten zu beeinträchtigen. Folglich kam es zu einer Verletzung von Artikel 6, Absatz eins und 3 Litera d, EMRK. (Chernika gg die Ukraine) (T6) Anm: Veröff: NL 2020,102Anmerkung, Veröff: NL 2020,102 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2015:RS0132468