RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0130523 Entscheidungsdatum15.12.2015 Geschäftszahl4Ob104/15w; 3Ob130/17i; 1Ob112/20g NormABGB §189 Abs4 RechtssatzDas Recht auf Information des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils richtet sich gegen die Person, die mit der Obsorge betraut ist. Im Streitfall hat das Gericht daher nach § 189 Abs 4 ABGB in erster Linie dem Obsorgebetrauten aufzutragen, dem nicht obsorgebetrauten Elternteil bestimmte Informationen zu erteilen. Erst wenn einem solchen Auftrag nicht nachgekommen wird, ist mit weitergehenden Verfügungen im Sinne der angeführten Gesetzesstelle vorzugehen, worunter auch die Ermächtigung des anderen Elternteils zur direkten Informationsbeschaffung bei Dritten fällt.Das Recht auf Information des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils richtet sich gegen die Person, die mit der Obsorge betraut ist. Im Streitfall hat das Gericht daher nach Paragraph 189, Absatz 4, ABGB in erster Linie dem Obsorgebetrauten aufzutragen, dem nicht obsorgebetrauten Elternteil bestimmte Informationen zu erteilen. Erst wenn einem solchen Auftrag nicht nachgekommen wird, ist mit weitergehenden Verfügungen im Sinne der angeführten Gesetzesstelle vorzugehen, worunter auch die Ermächtigung des anderen Elternteils zur direkten Informationsbeschaffung bei Dritten fällt. Eine derartige Ermächtigung kann das Gericht in Ausnahmefällen auch ohne vorherigen Auftrag an den Obsorgebetrauten erteilen, etwa dann, wenn dieser wiederholt konkreten berechtigten Auskunftsersuchen des anderen Elternteils ohne triftigen Grund nicht Folge leistet, oder wenn das Gericht solche vorherigen (Einzel‑)Aufträge an den Obsorgebetrauten (etwa infolge unüberbrückbarer Kommunikationsstörungen zwischen den Elternteilen) für unzweckmäßig erachtet. EntscheidungstexteTE OGH 2015-12-15 4 Ob 104/15w TE OGH 2018-02-21 3 Ob 130/17i Auch; Beisatz: Das Bestehen des Informationsrechts setzt nicht voraus, dass es dem Kindeswohl dient. (T1); Veröff: SZ 2018/13 TE OGH 2020-06-24 1 Ob 112/20g nur: Das Recht auf Information des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils richtet sich gegen die Person, die mit der Obsorge betraut ist. Im Streitfall hat das Gericht daher nach § 189 Abs 4 ABGB in erster Linie dem Obsorgebetrauten aufzutragen, dem nicht obsorgebetrauten Elternteil bestimmte Informationen zu erteilen. Erst wenn einem solchen Auftrag nicht nachgekommen wird, ist mit weitergehenden Verfügungen im Sinn des § 189 Abs 4 ABGB vorzugehen, worunter auch die Ermächtigung des anderen Elternteils zur direkten Informationsbeschaffung bei Dritten fällt. (T2)nur: Das Recht auf Information des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils richtet sich gegen die Person, die mit der Obsorge betraut ist. Im Streitfall hat das Gericht daher nach Paragraph 189, Absatz 4, ABGB in erster Linie dem Obsorgebetrauten aufzutragen, dem nicht obsorgebetrauten Elternteil bestimmte Informationen zu erteilen. Erst wenn einem solchen Auftrag nicht nachgekommen wird, ist mit weitergehenden Verfügungen im Sinn des Paragraph 189, Absatz 4, ABGB vorzugehen, worunter auch die Ermächtigung des anderen Elternteils zur direkten Informationsbeschaffung bei Dritten fällt. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130523
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.