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{'item': '13Os139/15p; 13Os140/15k; 11Os104/16b; 11Os10/16d; 11Os77/17h; 13Os128/20b; 13Os9/21d; 13Os24/21k; 11Os136/21s; 15Os67/22z (15Os68/22x); 13O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0131120 Entscheidungsdatum07.01.2026 Geschäftszahl13Os139/15p; 13Os140/15k; 11Os104/16b; 11Os10/16d; 11Os77/17h; 13Os128/20b; 13Os9/21d; 13Os24/21k; 11Os136/21s; 15Os67/22z (15Os68/22x); 13Os128/23g; 14Os134/23x; 13Os131/25a NormVbVG §3 VbVG §15 Abs1 VbVG §22 VbVG §24 StPO §290 RechtssatzNur die Begehung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung durch bestimmte natürliche Personen vermag unter weiteren Voraussetzungen (vgl § 3 VbVG) die Verantwortlichkeit des Verbandes auszulösen. Diese spezifische Akzessorietät der Haftung des belangten Verbandes stellt einen untrennbaren Zusammenhang zwischen dem Handeln des Entscheidungsträgers oder Mitarbeiters und der Verbandsverantwortlichkeit her.Nur die Begehung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung durch bestimmte natürliche Personen vermag unter weiteren Voraussetzungen vergleiche Paragraph 3, VbVG) die Verantwortlichkeit des Verbandes auszulösen. Diese spezifische Akzessorietät der Haftung des belangten Verbandes stellt einen untrennbaren Zusammenhang zwischen dem Handeln des Entscheidungsträgers oder Mitarbeiters und der Verbandsverantwortlichkeit her. Ist ein solche natürliche Personen (hier: § 2 Abs 1 Z 1 und 3 VbVG) betreffender Schuldspruch (§§ 22 Abs 1 VbVG) nicht auch gegenüber dem belangten Verband materiell rechtskräftig, ist demnach auch die rechtswidrige und schuldhafte Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung(

  1. en)durch die Entscheidungsträger (§ 3 Abs 2 VbVG) Gegenstand der amtswegigen Prüfung (§ 290 StPO) des gegen den belangten Verband ergangenen Urteils (§ 22 Abs 2 VbVG).Ist ein solche natürliche Personen (hier: Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 3 VbVG) betreffender Schuldspruch (Paragraphen 22, Absatz eins, VbVG) nicht auch gegenüber dem belangten Verband materiell rechtskräftig, ist demnach auch die rechtswidrige und schuldhafte Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung(
  2. en)durch die Entscheidungsträger (Paragraph 3, Absatz 2, VbVG) Gegenstand der amtswegigen Prüfung (Paragraph 290, StPO) des gegen den belangten Verband ergangenen Urteils (Paragraph 22, Absatz 2, VbVG). EntscheidungstexteTE OGH 2015-12-18 13 Os 139/15p TE OGH 2015-12-18 13 Os 140/15k TE OGH 2016-12-13 11 Os 104/16b Beisatz: Ist der die natürliche Person betreffende Schuldspruch (durch deren Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde) noch nicht materiell rechtskräftig, ist auch die (für die Haftung des belangten Verbands präjudizielle) rechtswidrige und schuldhafte Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung durch den Entscheidungsträger noch nicht mit bindender Wirkung festgestellt. In einem solchen Fall kann sie vom Verband auch in seiner bloß gegen das Urteil über ihn gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde releviert werden und ist auch Gegenstand amtswegiger Prüfung. (§ 290 Abs 1 StPO). (T1)Beisatz: Ist der die natürliche Person betreffende Schuldspruch (durch deren Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde) noch nicht materiell rechtskräftig, ist auch die (für die Haftung des belangten Verbands präjudizielle) rechtswidrige und schuldhafte Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung durch den Entscheidungsträger noch nicht mit bindender Wirkung festgestellt. In einem solchen Fall kann sie vom Verband auch in seiner bloß gegen das Urteil über ihn gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde releviert werden und ist auch Gegenstand amtswegiger Prüfung. (Paragraph 290, Absatz eins, StPO). (T1) TE OGH 2017-02-28 11 Os 10/16d Auch; Gegen § 3 VbVG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH G 497/2015, G 679/2015). (T2)Auch; Gegen Paragraph 3, VbVG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH G 497 aus 2015,, G 679 aus 2015,). (T2) TE OGH 2017-10-17 11 Os 77/17h Auch; Beis wie T1 TE OGH 2021-05-19 13 Os 128/20b Vgl TE OGH 2021-09-29 13 Os 9/21d Vgl; Beisatz: Unter dem Aspekt der Verbandsverantwortlichkeit ist aber nicht von Bedeutung, welche individuell bestimmte natürliche Person, sondern, dass ein Entscheidungsträger (§ 3 Abs 2 VbVG) oder Mitarbeiter (§ 3 Abs 3 VbVG) des belangten Verbandes die Anknüpfungstat (§ 3 Abs 1 VbVG) begangen hat. (T3)Vgl; Beisatz: Unter dem Aspekt der Verbandsverantwortlichkeit ist aber nicht von Bedeutung, welche individuell bestimmte natürliche Person, sondern, dass ein Entscheidungsträger (Paragraph 3, Absatz 2, VbVG) oder Mitarbeiter (Paragraph 3, Absatz 3, VbVG) des belangten Verbandes die Anknüpfungstat (Paragraph 3, Absatz eins, VbVG) begangen hat. (T3) TE OGH 2022-01-12 13 Os 24/21k Vgl TE OGH 2022-11-15 11 Os 136/21s Vgl TE OGH 2023-06-29 15 Os 67/22z vgl TE OGH 2024-04-24 13 Os 128/23g vgl TE OGH 2024-05-14 14 Os 134/23x vgl; Beisatz wie T3 TE OGH 2026-01-07 13 Os 131/25a vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2015:RS0131120

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