RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0132660 Entscheidungsdatum30.01.2020 GeschäftszahlBsw37138/14; Bsw50001/12 NormMRK Art8 IV3a RechtssatzAngesichts des Fortschritts der bei Maßnahmen zur massiven Überwachung von Kommunikation eingesetzten Techniken muss der EGMR die Frage prüfen, ob die Entwicklung der Überwachungsmethoden, die zu einer Sammlung von Massen von Daten geführt hat, von einer parallel verlaufenden Entwicklung rechtlicher Sicherungen begleitet wurde, die die Achtung der Konventionsrechte der Bürger gewährleisten. Die Terrorbedrohung auf paradoxe Weise durch eine gefühlte Bedrohung einer uneingeschränkten Macht der Exekutive zu ersetzen, mittels unkontrollierter, aber weitreichender Überwachungstechniken und -befugnisse in die Privatsphäre der Bürger einzudringen, würde den Zweck der Bemühungen der Regierungen konterkarieren, den Terrorismus in Schach zu halten und damit das Vertrauen der Bürger in ihre Fähigkeiten wiederherzustellen, die öffentliche Sicherheit zu bewahren. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2016-01-12 Bsw 37138/14 Bemerkung: Szabo und Vissy gg. Ungarn (T1); Veröff: NL 2016,45 TE AUSL 2020-01-30 Bsw 50001/12 vgl; Beisatz: Erfolgt der Zugang zu gespeicherten Daten zum Zweck der Gefahrenabwehr, zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sowie zur Wahrnehmung nachrichtendienstlicher Aufgaben und werden diese Zwecke (hier: im deutschen Telekommunikationsgesetz) betont, indem darauf hingewiesen wird, dass Auskunftsersuchen insofern zulässig sind, als sie zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, der Abwehr von Gefahren und der Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben notwendig sind, so darf als gesichert gelten, dass ein solcher Eingriff die in Art 8 Abs 2 EMRK aufgezählten legitimen Ziele der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung, der Verhütung von Straftaten und des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer verfolgt. (Breyer gg Deutschland) (T2)vgl; Beisatz: Erfolgt der Zugang zu gespeicherten Daten zum Zweck der Gefahrenabwehr, zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sowie zur Wahrnehmung nachrichtendienstlicher Aufgaben und werden diese Zwecke (hier: im deutschen Telekommunikationsgesetz) betont, indem darauf hingewiesen wird, dass Auskunftsersuchen insofern zulässig sind, als sie zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, der Abwehr von Gefahren und der Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben notwendig sind, so darf als gesichert gelten, dass ein solcher Eingriff die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK aufgezählten legitimen Ziele der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung, der Verhütung von Straftaten und des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer verfolgt. (Breyer gg Deutschland) (T2) Beisatz: In Zeiten des Terrorismus und anderer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit ist es aus Sicht des Staates legitim, eine Anpassung der Ermittlungswerkzeuge der Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendienste vorzunehmen, um mit den modernen Mitteln der Telekommunikation und Änderungen im Kommunikationsverhalten Schritt zu halten. (Breyer gg Deutschland) (T3) Beisatz: Die Mitgliedstaaten des Europarats genießen bei der Wahl der Mittel, die sie einsetzen, um die legitimen Ziele des Schutzes der nationalen Sicherheit und der Bekämpfung des Verbrechens zu erreichen, einen gewissen Ermessensspielraum. Dies gilt vor allem dann, wenn zwischen ihnen im Hinblick auf die Sammlung und Speicherung gewisser Daten (hier: Erlangung begrenzter Teilnehmerinformationen von Kunden vorausbezahlter SIM-Karten) kein Konsens besteht. Dieser Ermessensspielraum wird nicht überschritten, wenn der Gesetzgeber Telekommunikationsanbieter verpflichtet, bestimmte Daten ihrer Nutzer zu speichern, die insbesondere eine Zuordnung von Telefonnummern zu einzelnen Personen erlauben, und die Behörden ermächtigt, diese Daten ohne Wissen der betroffenen Personen abzufragen, sofern die Verpflichtung zur Speicherung von Teilnehmerinformationen eine passende Antwort auf Änderungen des Kommunikationsverhaltens und bei den Mitteln der Telekommunikation darstellt, nur begrenzte Daten gespeichert werden, die weder höchstpersönliche Informationen umfassen noch die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen oder die Ortung der Bewegungen von Mobilfunknutzern erlauben, keine Daten über einzelne Kommunikationsvorgänge gespeichert werden, die Dauer der Speicherung mit dem Ablauf des Kalenderjahres begrenzt ist, das auf das Jahr folgt, in dem das Vertragsverhältnis beendet wurde und sich die gespeicherten Daten auf die Informationen zu beschränken scheinen, die eindeutig notwendig sind, um den betroffenen Teilnehmer zu identifizieren. Die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs wird zudem dann gewahrt, wenn die Sammlung und Speicherung von (beschränkten) Datensätzen einer Kontrolle und Überprüfung durch unabhängige Stellen unterliegt, welche nicht nur die Einhaltung der Datenschutzregeln überwachen, sondern auch Beschwerden von Betroffenen entgegennehmen können, und wenn Rechtsschutz gegen Auskunftsersuchen gesucht werden kann. (Breyer gg Deutschland) (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2016:RS0132660
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.