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{'item': 'Bsw71545/12; Bsw58216/12; Bsw21884/15; Bsw60561/14; Bsw60561/14'}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0132615 Entscheidungsdatum25.06.2020 GeschäftszahlBsw71545/12; Bsw58216/12; Bsw21884/15; Bsw60561/14; Bsw60561/14 NormMRK Art4 RechtssatzArt 4 MRK erlegt den Mitgliedstaaten eine verfahrensrechtliche Verpflichtung auf, Situationen möglichen Menschenhandels zu untersuchen. Es handelt sich dabei um keine Pflicht im Hinblick auf ein Ergebnis, sondern um eine solche im Hinblick auf die Mittel. Ein Erfordernis von angemessener Geschwindigkeit und Sorgfalt ist in allen Fällen implizit, aber wenn es möglich ist, das betroffene Individuum einer schädlichen Situation zu entziehen, muss die Untersuchung mit besonderer Dringlichkeit geführt werden.Artikel 4, MRK erlegt den Mitgliedstaaten eine verfahrensrechtliche Verpflichtung auf, Situationen möglichen Menschenhandels zu untersuchen. Es handelt sich dabei um keine Pflicht im Hinblick auf ein Ergebnis, sondern um eine solche im Hinblick auf die Mittel. Ein Erfordernis von angemessener Geschwindigkeit und Sorgfalt ist in allen Fällen implizit, aber wenn es möglich ist, das betroffene Individuum einer schädlichen Situation zu entziehen, muss die Untersuchung mit besonderer Dringlichkeit geführt werden. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2016-01-21 Bsw 71545/12 Bemerkung: L. E. gg. Griechenland (T1); Veröff: NL 2016,20 TE AUSL EGMR 2017-01-17 Bsw 58216/12 nur: Art 4 MRK erlegt den Mitgliedstaaten eine verfahrensrechtliche Verpflichtung auf, Situationen möglichen Menschenhandels zu untersuchen. Es handelt sich dabei um keine Pflicht im Hinblick auf ein Ergebnis, sondern um eine solche im Hinblick auf die Mittel. (T2)nur: Artikel 4, MRK erlegt den Mitgliedstaaten eine verfahrensrechtliche Verpflichtung auf, Situationen möglichen Menschenhandels zu untersuchen. Es handelt sich dabei um keine Pflicht im Hinblick auf ein Ergebnis, sondern um eine solche im Hinblick auf die Mittel. (T2) Beisatz: Die Untersuchung muss in der Lage sein, zur Identifizierung und Bestrafung der verantwortlichen Individuen zu führen. Zusätzlich müssen die Behörden alle ihnen zur Verfügung stehenden angemessenen Schritte setzen, um Beweise betreffend den Fall sicherzustellen. Die positive Verpflichtung darf jedoch nicht auf eine Weise interpretiert werden, dass den Behörden eine unmögliche oder unverhältnismäßige Last auferlegt wird. (J. u.a. gg. Österreich) (T3) Veröff: NL 2017,126 TE AUSL EGMR 2017-03-30 Bsw 21884/15 Beis wie T3 nur: Die Untersuchung muss in der Lage sein, zur Identifizierung und Bestrafung der verantwortlichen Individuen zu führen. (T4); Veröff: NL 2017,132 TE AUSL EGMR 2018-07-19 Bsw 60561/14 Vgl auch; nur T2; Beisatz: Die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte müssen eine sorgfältige Prüfung vornehmen, damit die abschreckende Wirkung des bestehenden Strafrechtssystems und die bedeutende Rolle, die es bei der Prävention von Verletzungen der durch Art 4 MRK geschützten Rechte spielen muss, nicht untergraben werden. (S. M. gg Kroatien) (T5); Veröff: NL 2018,337Vgl auch; nur T2; Beisatz: Die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte müssen eine sorgfältige Prüfung vornehmen, damit die abschreckende Wirkung des bestehenden Strafrechtssystems und die bedeutende Rolle, die es bei der Prävention von Verletzungen der durch Artikel 4, MRK geschützten Rechte spielen muss, nicht untergraben werden. (S. M. gg Kroatien) (T5); Veröff: NL 2018,337 TE AUSL 2020-06-25 Bsw 60561/14 vgl; Beisatz: Die verfahrensrechtliche Verpflichtung der Staaten unter Art 4 MRK betreffend Menschenhandel und Zwangsprostitution bezieht sich im Wesentlichen auf die Pflicht der innerstaatlichen Behörden, die betreffenden strafrechtlichen Mechanismen, die eingesetzt wurden, um gegen diese Bestimmung verstoßendes Verhalten zu verbieten und zu bestrafen, in der Praxis anzuwenden. Das umfasst das Erfordernis einer wirksamen Untersuchung der Rügen einer gegen Art 4 MRK verstoßenden Behandlung. Der Inhalt dieser verfahrensrechtlichen Verpflichtung betreffend Fälle von Menschenhandel greift weitgehend auf die gefestigte Rechtsprechung des EGMR betreffend die verfahrensrechtliche Verpflichtung der innerstaatlichen Behörden zurück, die zu Art 2 und Art 3 MRK entwickelt wurde. Die verfahrensrechtlichen Erfordernisse betreffen primär die Pflicht der Behörden, eine wirksame Untersuchung einzuleiten und durchzuführen, die geeignet ist, zur Feststellung der Tatsachen sowie zur Identifikation und gegebenenfalls Bestrafung der Verantwortlichen zu führen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu betonen, dass die Behörden im Einklang mit ihrer verfahrensrechtlichen Verpflichtung von Amts wegen handeln müssen, wenn sie auf die Angelegenheit aufmerksam geworden sind. Die Behörden müssen alle möglichen und angemessenen Schritte setzen, um Beweise zu sammeln und die Umstände des Falles zu erhellen. Insbesondere müssen die Schlussfolgerungen einer Ermittlung auf eine sorgfältige, objektive und unparteiische Analyse aller relevanten Elemente gestützt werden. Die Nichtverfolgung eines offenkundigen Ermittlungsansatzes untergräbt zu einem entscheidenden Ausmaß die Fähigkeit der Ermittlung, die Umstände des Falles und die Identität der Verantwortlichen festzustellen. Ein solches Erfordernis folgt aus der verfahrensrechtlichen Verpflichtung der innerstaatlichen Behörden und hängt nicht von einer Initiative der betroffenen Prostituierten ab. Eine Handlung oder Unterlassung von Seiten des Opfers kann eine Unterlassung auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden folglich nicht rechtfertigen. Im Kontext von Art 2 und Art 3 MRK hat der EGMR festgehalten, dass jeder Mangel in den Ermittlungen, der deren Fähigkeit untergräbt, die Umstände des Falles oder die verantwortliche Person festzustellen, geeignet ist, mit dem verlangten Grad an Wirksamkeit in Konflikt zu geraten. Die möglichen Mängel im betreffenden Verfahren und im Entscheidungsfindungsprozess müssen jedenfalls bedeutend sein, um eine Frage unter Art 4 MRK aufzuwerfen. (S. M. gg Kroatien) (T6)vgl; Beisatz: Die verfahrensrechtliche Verpflichtung der Staaten unter Artikel 4, MRK betreffend Menschenhandel und Zwangsprostitution bezieht sich im Wesentlichen auf die Pflicht der innerstaatlichen Behörden, die betreffenden strafrechtlichen Mechanismen, die eingesetzt wurden, um gegen diese Bestimmung verstoßendes Verhalten zu verbieten und zu bestrafen, in der Praxis anzuwenden. Das umfasst das Erfordernis einer wirksamen Untersuchung der Rügen einer gegen Artikel 4, MRK verstoßenden Behandlung. Der Inhalt dieser verfahrensrechtlichen Verpflichtung betreffend Fälle von Menschenhandel greift weitgehend auf die gefestigte Rechtsprechung des EGMR betreffend die verfahrensrechtliche Verpflichtung der innerstaatlichen Behörden zurück, die zu Artikel 2 und Artikel 3, MRK entwickelt wurde. Die verfahrensrechtlichen Erfordernisse betreffen primär die Pflicht der Behörden, eine wirksame Untersuchung einzuleiten und durchzuführen, die geeignet ist, zur Feststellung der Tatsachen sowie zur Identifikation und gegebenenfalls Bestrafung der Verantwortlichen zu führen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu betonen, dass die Behörden im Einklang mit ihrer verfahrensrechtlichen Verpflichtung von Amts wegen handeln müssen, wenn sie auf die Angelegenheit aufmerksam geworden sind. Die Behörden müssen alle möglichen und angemessenen Schritte setzen, um Beweise zu sammeln und die Umstände des Falles zu erhellen. Insbesondere müssen die Schlussfolgerungen einer Ermittlung auf eine sorgfältige, objektive und unparteiische Analyse aller relevanten Elemente gestützt werden. Die Nichtverfolgung eines offenkundigen Ermittlungsansatzes untergräbt zu einem entscheidenden Ausmaß die Fähigkeit der Ermittlung, die Umstände des Falles und die Identität der Verantwortlichen festzustellen. Ein solches Erfordernis folgt aus der verfahrensrechtlichen Verpflichtung der innerstaatlichen Behörden und hängt nicht von einer Initiative der betroffenen Prostituierten ab. Eine Handlung oder Unterlassung von Seiten des Opfers kann eine Unterlassung auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden folglich nicht rechtfertigen. Im Kontext von Artikel 2 und Artikel 3, MRK hat der EGMR festgehalten, dass jeder Mangel in den Ermittlungen, der deren Fähigkeit untergräbt, die Umstände des Falles oder die verantwortliche Person festzustellen, geeignet ist, mit dem verlangten Grad an Wirksamkeit in Konflikt zu geraten. Die möglichen Mängel im betreffenden Verfahren und im Entscheidungsfindungsprozess müssen jedenfalls bedeutend sein, um eine Frage unter Artikel 4, MRK aufzuwerfen. (S. M. gg Kroatien) (T6) Beisatz: Stellt eine Betroffene/ein Betroffener eine vertretbare Behauptung auf, einer Art 4 MRK zuwiderlaufenden Behandlung, nämlich Menschenhandel und/oder Zwangsprostitution, unterworfen worden zu sein und gibt es einen prima facie-Beweis dafür, so löst dies dieBeisatz: Stellt eine Betroffene/ein Betroffener eine vertretbare Behauptung auf, einer Artikel 4, MRK zuwiderlaufenden Behandlung, nämlich Menschenhandel und/oder Zwangsprostitution, unterworfen worden zu sein und gibt es einen prima facie-Beweis dafür, so löst dies die verfahrensrechtliche Verpflichtung der Behörden unter dieser Konventionsbestimmung aus. Mit anderen Worten sind die Behörden in einem solchen Fall verpflichtet, von Amts wegen eine Untersuchung durchzuführen, die geeignet ist, zur Feststellung der Tatsachen sowie zur Identifikation und gegebenenfalls Bestrafung der Verantwortlichen zu führen. Dieser Verpflichtung kommen sie nicht nach, wenn sie Ermittlungsansätze nicht verfolgen, welche offenkundig die Umstände des Falles erhellen können, zB indem sie die Umstände der Kontakte zwischen mutmaßlichem Täter und Opfer über Facebook nicht untersuchen, obwohl solche Kontakte einen der bekannten Wege darstellen, die von Menschenhändlern verwendet werden, um ihre Opfer anzuwerben, oder eine Reihe von wichtigen Zeugen nicht befragen. (S. M. gg Kroatien) (T7) Beisatz: Zu den Anforderungen an eine wirksame Untersuchung und Verfolgung von Straftaten in Verbindung mit Menschenhandel: Von Expertengremien wird mittlerweile anerkannt, dass es unterschiedliche Gründe geben kann, warum Opfer von Menschenhandel und verschiedener Formen von sexuellem Missbrauch zurückhaltend sind, mit den Behörden zu kooperieren und alle Details eines Falles zu enthüllen. Zudem muss die mögliche Auswirkung psychischer Traumata berücksichtigt werden. Es besteht somit die Gefahr eines blinden Vertrauens auf die Aussage des Opfers alleine, was zur Notwendigkeit führt, dessen Aussage abzuklären und gegebenenfalls durch andere Beweise zu stützen. In dieser Hinsicht ist von Bedeutung, dass die Strafverfolgungsbehörden Schritte unternehmen, um die wahre Natur der Beziehung zwischen der betroffenen Prostituierten und jener Person, die sie angeblich zur Prostitution gezwungen hat, zu bestimmen und festzustellen, ob diese von ihm, wie von ihr behauptet, ausgebeutet wurde. (S. M. gg Kroatien) (T8) Anm: Veröff: NL 2020,192Anmerkung, Veröff: NL 2020,192 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2016:RS0132615

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