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OGH Rechtssatz RS0130587 (1Ob47/15s u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0130587 Entscheidungsdatum27.01.2026 Geschäftszahl1Ob47/15s; 1Ob194/17m; 8Ob61/19g; 6Ob126/24h; 3Ob177/25p NormABGB §364 Abs2 A ABGB §364 Abs2 B2 ABGB §364a AVG §8 EisbG §19 RechtssatzBei gemeinwichtigen Anlagen, also bei gegenüber dem Normalfall des § 364a ABGB (gewerbliche Betriebsanlage) erheblich gesteigertem öffentlichen Interesse am Betrieb einer (Verkehrs‑)Einrichtung, sind Unterlassungsansprüche nach § 364 Abs 2 ABGB grundsätzlich auch dann ausgeschlossen, wenn den betroffenen Nachbarn keine verfahrensrechtliche Parteistellung eingeräumt wird, im Bewilligungsverfahren auf ihre schutzwürdigen Interessen aber immerhin generell Rücksicht zu nehmen ist.Bei gemeinwichtigen Anlagen, also bei gegenüber dem Normalfall des Paragraph 364 a, ABGB (gewerbliche Betriebsanlage) erheblich gesteigertem öffentlichen Interesse am Betrieb einer (Verkehrs‑)Einrichtung, sind Unterlassungsansprüche nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB grundsätzlich auch dann ausgeschlossen, wenn den betroffenen Nachbarn keine verfahrensrechtliche Parteistellung eingeräumt wird, im Bewilligungsverfahren auf ihre schutzwürdigen Interessen aber immerhin generell Rücksicht zu nehmen ist.

EntscheidungstexteTE OGH 2016-01-28 1 Ob 47/15s Beisatz: Hier: Lärmemission durch Straßenbahnanlage. (T1); Veröff: SZ 2016/9 TE OGH 2017-11-29 1 Ob 194/17m TE OGH 2019-09-24 8 Ob 61/19g Vgl aber; Beisatz: Die neue Rechtsprechung hat jedenfalls für den Fall, dass das besondere Allgemeininteresse auf Gesetzesebene anerkannt ist, indem nicht nur eine Enteignung von Nachbarn vom Gesetzgeber ermöglicht wird, um die Anlage errichten und betreiben zu können und durch zumutbare Vorkehrungen Gesundheitsbeeinträchtigungen vermieden werden können, erhebliche Argumente für sich und führt zum selben Ergebnis. (T2) Beisatz: Ob im Fall, dass sich die ortsunüblichen und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigenden Immissionen nicht durch zumutbare Maßnahmen vermeiden lassen und der Nachbar im Verwaltungsverfahren keine Parteistellung hatte, sich die Versagung des Unterlassungsanspruchs dadurch rechtfertigen lässt, dass es sich um eine gemeinwichtige Anlage handelt, könnte fraglich sein. (T3) Beisatz: Hier: Betriebspflichtige Gondelseilbahn. (T4) TE OGH 2025-07-03 6 Ob 126/24h Beisatz: Hier: Betrieb einer Kläranlage (T5) TE OGH 2026-01-27 3 Ob 177/25p vgl; Beisatz: Hier: Zur Bewilligung einer (Sport-)Betriebsstätte nach dem Stmk Veranstaltungsgesetz, LGBl 1969/192. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130587

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.