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OGH Rechtssatz RS0130616 (15Os187/15m u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0130616 Entscheidungsdatum28.04.2026 Geschäftszahl15Os187/15m; 15Os189/15f; 12Os28/17k; 15Os115/17a; 15Os78/22t; 14Os44/23m; 12Os23/24k; 12Os92/24g; 12Os13/25s; 14Os55/25g; 11Os103/25v; 12Os32/26m NormStGB §19a Abs2 StPO §281 Abs1 Z11 Fall3 RechtssatzDie Verhältnismäßigkeitsklausel des § 19a Abs 2 StGB ist eine Strafbemessungsbestimmung, die das Gericht bei seiner Entscheidung über die Konfiskation zu berücksichtigen hat, das gerichtliche Sanktionsermessen aber nicht unabdingbar an einen Sachverhaltsbezug bindet. Aus dem bloßen Fehlen von (ausdrücklich) auf die Verhältnismäßigkeit der Konfiskation Bezug nehmenden Feststellungen kann daher keine Verletzung des § 19a Abs 2 StGB abgeleitet werden, sodass Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO nicht vorliegt.Die Verhältnismäßigkeitsklausel des Paragraph 19 a, Absatz 2, StGB ist eine Strafbemessungsbestimmung, die das Gericht bei seiner Entscheidung über die Konfiskation zu berücksichtigen hat, das gerichtliche Sanktionsermessen aber nicht unabdingbar an einen Sachverhaltsbezug bindet. Aus dem bloßen Fehlen von (ausdrücklich) auf die Verhältnismäßigkeit der Konfiskation Bezug nehmenden Feststellungen kann daher keine Verletzung des Paragraph 19 a, Absatz 2, StGB abgeleitet werden, sodass Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, dritter Fall StPO nicht vorliegt.

EntscheidungstexteTE OGH 2016-02-17 15 Os 187/15m TE OGH 2016-02-17 15 Os 189/15f TE OGH 2017-05-18 12 Os 28/17k Auch; Beisatz: Da § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO auf keinen Sachverhaltsbezug abstellt, folgt daraus einerseits keine Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung. Andererseits zieht auch das bloße Fehlen rechtlicher Erwägungen zur Strafbemessung keine Nichtigkeit nach sich. Nichtigkeitsrelevant ist vielmehr nur die (rechts‑)fehlerhafte Beurteilung von Strafzumessungstatsachen. (T1)Auch; Beisatz: Da Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, dritter Fall StPO auf keinen Sachverhaltsbezug abstellt, folgt daraus einerseits keine Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung. Andererseits zieht auch das bloße Fehlen rechtlicher Erwägungen zur Strafbemessung keine Nichtigkeit nach sich. Nichtigkeitsrelevant ist vielmehr nur die (rechts‑)fehlerhafte Beurteilung von Strafzumessungstatsachen. (T1) TE OGH 2017-10-24 15 Os 115/17a Auch TE OGH 2022-12-05 15 Os 78/22t Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2023-05-23 14 Os 44/23m vgl TE OGH 2024-06-27 12 Os 23/24k vgl TE OGH 2024-11-19 12 Os 92/24g vgl TE OGH 2025-03-04 12 Os 13/25s vgl; Beisatz wie T1 TE OGH 2025-06-12 14 Os 55/25g vgl TE OGH 2025-12-16 11 Os 103/25v vgl; Beisatz wie T1 TE OGH 2026-04-28 12 Os 32/26m vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130616

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.