RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0130655 Entscheidungsdatum22.07.2025 Geschäftszahl4Ob206/15w; 6Ob55/16f; 8Ob89/17x; 1Ob9/19h; 3Ob101/19b; 10Ob11/21x; 1Ob89/22b; 4Ob126/24v; 4Ob12/25f; 4Ob80/25f NormABGB §231 Abs2 Ba RechtssatzBei gleichwertigen Betreuungs‑ und Naturalunterhaltsleistungen besteht kein Geldunterhaltsanspruch, wenn das Einkommen der Eltern etwa gleich hoch ist. Trägt ein Elternteil überwiegend neben der Betreuung im Haushalt zusätzlich die notwendigen Aufwendungen für Bekleidung, Schuhwerk und alle größeren, längerlebigen Anschaffungen, führt dies zu einem Ausgleichsanspruch gegen den minderleistenden Elternteil. EntscheidungstexteTE OGH 2016-02-23 4 Ob 206/15w Beisatz: Ein Betreuungsverhältnis von 4:3 ist als annähernd gleichteilige Betreuung zu beurteilen. (T1) Beisatz: So schon 4 Ob 16/13a. (T2) TE OGH 2016-03-30 6 Ob 55/16f Auch TE OGH 2017-08-24 8 Ob 89/17x Gegenteilig: Beisatz: Nach dem betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell besteht ein Geldunterhaltsanspruch des Kindes nur dann nicht mehr, wenn die Betreuungsleistungen der Eltern nahezu gleichwertig und die sonstigen Naturalleistungen annähernd gleichwertig sind und zudem ihr maßgebliches Einkommen halbwegs gleich hoch ist (siehe RS0131785). (T3) Veröff: SZ 2017/86 TE OGH 2019-03-05 1 Ob 9/19h Nur: Bei gleichwertigen Betreuungs‑ und Naturalunterhaltsleistungen besteht kein Geldunterhaltsanspruch, wenn das Einkommen der Eltern etwa gleich hoch ist. (T4); Beisatz: Das "betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell" sieht einen Entfall eines Geldunterhaltsanspruchs vor, wenn die Betreuungs- und Naturalleistungen in etwa gleichwertig und die Einkommen der Eltern außerdem in etwa gleich hoch sind. (T5); Beisatz: Erfolgt keine gleichteilige Betreuung oder trägt ein Elternteil (regelmäßig) über die (an sich gleichteilige) Betreuung hinaus im Wesentlichen die Kosten für sämtliche bedarfsorientierten Naturalleistungen allein, bleibt die gesetzliche Geldunterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils bestehen und der geleistete Naturalunterhalt ist nur, soweit die Aufenthalte über ein übliches Kontaktrecht weit hinausgehen, mit einem prozentuellen Abschlag zu berücksichtigen. (T6) TE OGH 2019-08-29 3 Ob 101/19b Vgl auch; Beisatz: Bei 38 % : 62 % keine Gleichwertigkeit (so schon 5 Ob 189/18g). (T7) TE OGH 2021-12-14 10 Ob 11/21x TE OGH 2022-05-18 1 Ob 89/22b Vgl; Beisatz: Hier: Bei 42 % : 58 % ist es vertretbar keine Gleichwertigkeit anzunehmen. (T8) TE OGH 2024-08-27 4 Ob 126/24v vgl TE OGH 2025-05-22 4 Ob 12/25f Beisatz: Für die Beurteilung, ob das betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell zur Anwendung gelangt, kommt es nicht allein auf eine Gegenüberstellung von Betreuungszeiten an; vielmehr ist zu fragen, ob das von den Eltern gelebte Modell bei wertender Gesamtbetrachtung als nahezu gleichwertige Aufteilung von laufendem Aufwand und Verantwortung verstanden werden kann, und somit auch zu einer regelmäßigen Entlastung des anderen Elternteils führt. (T9) Beisatz: Bei unterschiedlich hohen Einkommen kann sich ein Restgeldunterhaltsanspruch des Kindes ergeben, wobei Einkommensunterschiede bis zu einem Drittel hinzunehmen sind. (T10) Beisatz: Durch den Restgeldunterhaltsanspruch gegenüber dem leistungsfähigeren Elternteil soll das Kind in die Lage versetzt werden, während der Zeit der Betreuung im Haushalt des schlechter verdienenden Elternteils am (höheren) Lebensstandard des anderen weiterhin teilzunehmen. (T11) Beisatz: Ein allfälliger (laufender) Restgeldunterhaltsanspruch des Kindes gegenüber einem leistungsfähigeren Elternteil wäre dadurch zu ermitteln, dass zunächst (fiktiv) die Ansprüche des Kindes gegenüber beiden Elternteilen nach der Prozentwertmethode zu ermitteln sind, sodann diese Ansprüche zu saldieren sind und schließlich der Saldo zu halbieren ist. (T12) Beisatz: Hier: Grenzfall betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell (erforderliche Verfahrensergänzung mangels entscheidungsrelevanter Feststellungen). (T13) Anm: Vgl hierzu 4 Ob 16/13a; 6 Ob 18/22y; 1 Ob 158/15iAnmerkung, Vgl hierzu 4 Ob 16/13a; 6 Ob 18/22y; 1 Ob 158/15i TE OGH 2025-07-22 4 Ob 80/25f Beisatz: Hier: zur Frage der Notwendigkeit eines Kollisionskurators nach § 277 Abs 2 ABGB, § 5 Abs 2 Z 1 AußStrG (T14)Beisatz: Hier: zur Frage der Notwendigkeit eines Kollisionskurators nach Paragraph 277, Absatz 2, ABGB, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG (T14) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130655
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