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{'item': ['6Ob160/15w', '6Ob35/19v', '6Ob58/20b', '8ObA109/20t']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0130657 Entscheidungsdatum23.02.2016 Geschäftszahl6Ob160/15w; 6Ob35/19v; 6Ob58/20b; 8ObA109/20t NormPSG §27 Abs2 RechtssatzBei unternehmerischen Entscheidungen darf sich der Geschäftsleiter nicht von sachfremden Interessen leiten lassen, die Entscheidung muss auf Grundlage angemessener Information, wie beispielsweise schlüssiger Expertengutachten getroffen werden, die Entscheidung muss ex ante betrachtet offenkundig dem Wohl der juristischen Person dienen und der Geschäftsleiter muss (vernünftigerweise) annehmen dürfen, dass er zum Wohle der juristischen Person handelt, er muss also hinsichtlich der übrigen Kriterien gutgläubig sein. Sind diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt, so befindet sich der Vorstand im „Safe Harbour“ und ist haftungsfrei. EntscheidungstexteTE OGH 2016-02-23 6 Ob 160/15w Beisatz: Kein haftungsfreier unternehmerischer Ermessensspielraum besteht, wenn die Pflichtverletzung bereits aus einer Kompetenzüberschreitung abzuleiten ist; ebenso wenig besteht ein solcher bei Vorliegen eines Insichgeschäfts. Auch die Verletzung zwingender rechtlicher Vorgaben, etwa im Stiftungsrecht eine Missachtung der Ausschüttungssperre gemäß § 17 Abs 2 Satz 2 PSG, begründet eine Pflichtwidrigkeit. Eine weitere Grenze wird durch die Stiftungsdokumente, wie die Stiftungserklärung, die Stiftungszusatzurkunde, eine allfällige Geschäftsordnung und davon abgeleitete Richtlinien gezogen, selbst wenn der Vorstand in der Absicht handelt, das Wohl der Stiftung zu fördern. (T1)Beisatz: Kein haftungsfreier unternehmerischer Ermessensspielraum besteht, wenn die Pflichtverletzung bereits aus einer Kompetenzüberschreitung abzuleiten ist; ebenso wenig besteht ein solcher bei Vorliegen eines Insichgeschäfts. Auch die Verletzung zwingender rechtlicher Vorgaben, etwa im Stiftungsrecht eine Missachtung der Ausschüttungssperre gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Satz 2 PSG, begründet eine Pflichtwidrigkeit. Eine weitere Grenze wird durch die Stiftungsdokumente, wie die Stiftungserklärung, die Stiftungszusatzurkunde, eine allfällige Geschäftsordnung und davon abgeleitete Richtlinien gezogen, selbst wenn der Vorstand in der Absicht handelt, das Wohl der Stiftung zu fördern. (T1) Beisatz: Bei Ausschüttungsentscheidungen bei einer Privatstiftung besteht zwar ein Ermessen, es sind aber auch die Interessen der Begünstigten nach den Vorgaben der Stifter in den Stiftungsdokumenten zu berücksichtigen. (T2); Veröff: SZ 2016/19 TE OGH 2019-04-25 6 Ob 35/19v Vgl; Beisatz: Die Business Judgment Rule anerkennt einen Freiraum für unternehmerische Ent­scheidungen nur, soweit dieser vom zwingenden Recht, zu dem auch die einschlägigen Organisationsvorschriften gehören, gewährt wird. Die Verletzung zwingender rechtlicher Vorgaben begründet eine Pflichtwidrigkeit. (T3); Veröff: SZ 2019/34 TE OGH 2020-09-15 6 Ob 58/20b Beisatz: Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, dann trifft den Geschäftsleiter zwar nicht automatisch eine Haftung, eine solche kann aber eintreten, wenn das Verhalten im Einzelnen als sorgfaltswidrig einzustufen ist und die übrigen Haftungsvoraussetzungen (insb Schaden und Kausalität) gegeben sind (T4) TE OGH 2021-08-03 8 ObA 109/20t Vgl; Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130657

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.