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OGH Rechtssatz RS0130829 (3Ob85/15v)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0130829 Entscheidungsdatum16.03.2016 Geschäftszahl3Ob85/15v NormMRG §49e Abs9 RechtssatzWegen des Fehlens einer der § 43 Abs 2 MRG vergleichbaren intertemporalen Spezialnorm in der Übergangsregelung der WRN 2006 zählt die Beseitigung erheblicher Gesundheitsgefährdungen, die vom Mietgegenstand ausgehen, seit 1. Oktober 2006 auch dann zu den dem Vermieter zwingend zugewiesenen Erhaltungspflichten, wenn bei vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträgen zunächst zulässigerweise anderes vereinbart wurde; gegenteilige Erhaltungsvereinbarungen, die auch in diesem Umfang die Erhaltungspflicht auf den Mieter überwälzen wollen, sind unwirksam geworden.Wegen des Fehlens einer der Paragraph 43, Absatz 2, MRG vergleichbaren intertemporalen Spezialnorm in der Übergangsregelung der WRN 2006 zählt die Beseitigung erheblicher Gesundheitsgefährdungen, die vom Mietgegenstand ausgehen, seit 1. Oktober 2006 auch dann zu den dem Vermieter zwingend zugewiesenen Erhaltungspflichten, wenn bei vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträgen zunächst zulässigerweise anderes vereinbart wurde; gegenteilige Erhaltungsvereinbarungen, die auch in diesem Umfang die Erhaltungspflicht auf den Mieter überwälzen wollen, sind unwirksam geworden.

EntscheidungstexteTE OGH 2016-03-16 3 Ob 85/15v Veröff: SZ 2016/30 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130829

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