OGH Rechtssatz RS0130760 (7Ob102/15y)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0130760 Entscheidungsdatum16.03.2016 Geschäftszahl7Ob102/15y NormABGB §914 IIIh; AUVB 2006 Art9; VersVG §12ABGB §914 römisch drei h; AUVB 2006 Art9; VersVG §12 RechtssatzWill sich der Versicherungsnehmer im Fall der Neubemessung mit dem außergerichtlich erzielten Ergebnis nicht zufrieden geben, dann steht ihm die Möglichkeit offen, innerhalb der Verjährungsfrist des § 12 VersVG Klage zu erheben. Der in einem solchen Streitverfahren ermittelte Invaliditätsgrad ist dann nicht nur Tatsachenfeststellung, sondern auch letzter Teil des Neubemessungsverfahrens, unter diesem Gesichtspunkt die „endgültige Bemessung“ des Invaliditätsgrades iSd Art 9.2. AUVB 2006 und insoweit für weitere Leistungsbegehren bindend.Will sich der Versicherungsnehmer im Fall der Neubemessung mit dem außergerichtlich erzielten Ergebnis nicht zufrieden geben, dann steht ihm die Möglichkeit offen, innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 12, VersVG Klage zu erheben. Der in einem solchen Streitverfahren ermittelte Invaliditätsgrad ist dann nicht nur Tatsachenfeststellung, sondern auch letzter Teil des Neubemessungsverfahrens, unter diesem Gesichtspunkt die „endgültige Bemessung“ des Invaliditätsgrades iSd Artikel 9 Punkt 2, AUVB 2006 und insoweit für weitere Leistungsbegehren bindend.
EntscheidungstexteTE OGH 2016-03-16 7 Ob 102/15y Veröff: SZ 2016/33 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130760