RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0132809 Entscheidungsdatum23.03.2016 GeschäftszahlBsw47152/06; Bsw7472/14 NormMRK Art5 Abs1 litd III4e RechtssatzEine Anhaltung zum Zweck der überwachten Erziehung nach Art 5 Abs 1 lit d MRK muss in einer geeigneten Einrichtung erfolgen, welche die Ressourcen hat, um die nötigen erzieherischen Ziele und Sicherheitserfordernisse erfüllen zu können. Die Unterbringung in einer solchen Einrichtung muss jedoch nicht unbedingt sofort passieren. Lit. d schließt eine vorübergehende Haft, die selbst keine überwachte Erziehung beinhaltet, als Vorbereitung auf ein Regime überwachter Erziehung nicht aus. Unter solchen Umständen muss die tatsächlichen Anwendung eines Regimes von überwachter Erziehung aber rasch auf die vorübergehende Haftmaßnahme folgen.Eine Anhaltung zum Zweck der überwachten Erziehung nach Artikel 5, Absatz eins, Litera d, MRK muss in einer geeigneten Einrichtung erfolgen, welche die Ressourcen hat, um die nötigen erzieherischen Ziele und Sicherheitserfordernisse erfüllen zu können. Die Unterbringung in einer solchen Einrichtung muss jedoch nicht unbedingt sofort passieren. Lit. d schließt eine vorübergehende Haft, die selbst keine überwachte Erziehung beinhaltet, als Vorbereitung auf ein Regime überwachter Erziehung nicht aus. Unter solchen Umständen muss die tatsächlichen Anwendung eines Regimes von überwachter Erziehung aber rasch auf die vorübergehende Haftmaßnahme folgen. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2016-03-23 Bsw 47152/06 Bem: Blokhin gg. Russland [Große Kammer] (T1) Veröff: NL 2016,118 TE AUSL EGMR 2016-05-19 Bsw 7472/14 Vgl; nur: Eine Anhaltung zum Zweck der überwachten Erziehung nach Art 5 Abs 1 lit d MRK muss in einer geeigneten Einrichtung erfolgen, welche die Ressourcen hat, um die nötigen erzieherischen Ziele und Sicherheitserfordernisse erfüllen zu können. (T2)Vgl; nur: Eine Anhaltung zum Zweck der überwachten Erziehung nach Artikel 5, Absatz eins, Litera d, MRK muss in einer geeigneten Einrichtung erfolgen, welche die Ressourcen hat, um die nötigen erzieherischen Ziele und Sicherheitserfordernisse erfüllen zu können. (T2) Beisatz: Wenn der Staat sich entschieden hat, ein System überwachter Erziehung einzurichten, das eine Freiheitsentziehung mit sich bringt, obliegt es ihm, sich mit einer geeigneten Infrastruktur auszustatten, die an die Gebote der Sicherheit und die pädagogischen Ziele angepasst ist, so dass die Erfordernisse des Art 5 Abs 1 lit d MRK erfüllt werden. Bei der Organisation dieses Systems genießt der Staat einen gewissen Ermessensspielraum. (D. L. gg. Bulgarien) (T3)Beisatz: Wenn der Staat sich entschieden hat, ein System überwachter Erziehung einzurichten, das eine Freiheitsentziehung mit sich bringt, obliegt es ihm, sich mit einer geeigneten Infrastruktur auszustatten, die an die Gebote der Sicherheit und die pädagogischen Ziele angepasst ist, so dass die Erfordernisse des Artikel 5, Absatz eins, Litera d, MRK erfüllt werden. Bei der Organisation dieses Systems genießt der Staat einen gewissen Ermessensspielraum. (D. L. gg. Bulgarien) (T3) Veröff: NL 2016,217 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2016:RS0132809
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.