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OGH Rechtssatz RS0130743 (8Ob76/15g u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0130743 Entscheidungsdatum03.09.2024 Geschäftszahl8Ob76/15g; 6Ob207/20i; 5Ob62/24i NormABGB §1304 UGB §273 UGB §274 UGB §275 RechtssatzEin haftpflichtiger Abschlussprüfer kann sich zu seiner Entlastung gegenüber der Gesellschaft nicht auf vom Vorstand oder Geschäftsführer verschuldete Fehler berufen. Die Tätigkeit des Prüfers für die Gesellschaft besteht gerade in der Kontrolle ihrer Organe. Es entspricht gerade dem Schutzzweck der Abschlussprüfung, die Gesellschaft vor Schäden aus einer unrichtigen Rechnungslegung ihrer Organe zu bewahren. Der Abschlussprüfer kann sich lediglich intern an den schuldhaft handelnden Organmitgliedern regressieren.

EntscheidungstexteTE OGH 2016-03-29 8 Ob 76/15g Beisatz: An dieser Auffassung ist auch festzuhalten, wenn der schuldtragende Geschäftsführer der geprüften Gesellschaft gleichzeitig deren einziger Gesellschafter ist. (T1); Veröff: SZ 2016/37 TE OGH 2021-02-18 6 Ob 207/20i vgl; Beisatz: Der Mitverschuldenseinwand steht dem Abschlussprüfer nicht zu. (T2) Anm: Veröff: SZ 2021/12Anmerkung, Veröff: SZ 2021/12 TE OGH 2024-09-03 5 Ob 62/24i Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130743

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