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OGH Rechtssatz RS0130674 (1Ob9/16d u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0130674 Entscheidungsdatum17.01.2025 Geschäftszahl1Ob9/16d; 6Ob241/24w NormZPO §73 Abs3 RechtssatzNur der erste binnen einer Notfrist nach § 73 Abs 2 ZPO oder § 464 Abs 3 ZPO gestellte Verfahrenshilfeantrag unterbricht (einmalig) diese ursprüngliche Frist. Einer weiteren Fristunterbrechung derselben Frist durch einen neuerlichen Verfahrenshilfeantrag steht § 73 Abs 3 ZPO auch dann entgegen, wenn darin die Veränderung von für die Verfahrenshilfe bedeutsamen Umständen behauptet werden.Nur der erste binnen einer Notfrist nach Paragraph 73, Absatz 2, ZPO oder Paragraph 464, Absatz 3, ZPO gestellte Verfahrenshilfeantrag unterbricht (einmalig) diese ursprüngliche Frist. Einer weiteren Fristunterbrechung derselben Frist durch einen neuerlichen Verfahrenshilfeantrag steht Paragraph 73, Absatz 3, ZPO auch dann entgegen, wenn darin die Veränderung von für die Verfahrenshilfe bedeutsamen Umständen behauptet werden.

EntscheidungstexteTE OGH 2016-03-31 1 Ob 9/16d TE OGH 2025-01-17 6 Ob 241/24w European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130674

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