RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0131555 Entscheidungsdatum31.03.2016 Geschäftszahl1Ob31/16i; 1Ob123/17w NormAEUV Lissabon Art267; EuGVVO 2012 Art7 Nr1 litb RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: „
- Ist Art 7 Nr 1 der Verordnung (EU) Nr 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen (kurz: EuGVVO 2012) dahin auszulegen, dass ein Rückerstattungsanspruch (Ausgleichs‑/Regressanspruch) eines Schuldners aus einem (gemeinsamen) Kreditvertrag mit einer Bank, der die Kreditraten alleine getragen hat, gegen den weiteren Schuldner aus diesem Kreditvertrag ein abgeleiteter (sekundärer) vertraglicher Anspruch aus dem Kreditvertrag ist?„
- Ist Artikel 7, Nr 1 der Verordnung (EU) Nr 1215 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen (kurz: EuGVVO 2012) dahin auszulegen, dass ein Rückerstattungsanspruch (Ausgleichs‑/Regressanspruch) eines Schuldners aus einem (gemeinsamen) Kreditvertrag mit einer Bank, der die Kreditraten alleine getragen hat, gegen den weiteren Schuldner aus diesem Kreditvertrag ein abgeleiteter (sekundärer) vertraglicher Anspruch aus dem Kreditvertrag ist?
- Für den Fall, dass die Frage 1 bejaht wird: Bestimmt sich der Erfüllungsort des Rückerstattungsanspruchs (Ausgleichs‑/Regressanspruchs) eines Schuldners gegen den anderen Schuldner aus dem zugrundeliegenden Kreditvertrag a. nach Art 7 Nr 1 lit b zweiter Gedankenstrich EuGVVO 2012 ('Erbringung von Dienstleistungen') odera. nach Artikel 7, Nr 1 Litera b, zweiter Gedankenstrich EuGVVO 2012 ('Erbringung von Dienstleistungen') oder b. gemäß Art 7 Nr 1 lit c in Verbindung mit lit a EuGVVO 2012 nach der lex causae?b. gemäß Artikel 7, Nr 1 Litera c, in Verbindung mit Litera a, EuGVVO 2012 nach der lex causae?
- Für den Fall, dass die Frage 2.a. bejaht wird: Ist die Gewährung des Kredits durch die Bank die vertragscharakteristische Leistung aus dem Kreditvertrag und bestimmt sich daher der Erfüllungsort für die Erbringung dieser Dienstleistung gemäß Art 7 Nr 1 lit b zweiter Gedankenstrich EuGVVO 2012 nach dem Sitz der Bank, wenn die Hingabe des Kredits ausschließlich dort erfolgt ist?Ist die Gewährung des Kredits durch die Bank die vertragscharakteristische Leistung aus dem Kreditvertrag und bestimmt sich daher der Erfüllungsort für die Erbringung dieser Dienstleistung gemäß Artikel 7, Nr 1 Litera b, zweiter Gedankenstrich EuGVVO 2012 nach dem Sitz der Bank, wenn die Hingabe des Kredits ausschließlich dort erfolgt ist?
- Für den Fall, dass die Frage 2.b. bejaht wird: Ist für die Bestimmung des Erfüllungsorts für die verletzte Vertragsleistung nach Art 7 Nr 1 lit a EuGVVO 2012Ist für die Bestimmung des Erfüllungsorts für die verletzte Vertragsleistung nach Artikel 7, Nr 1 Litera a, EuGVVO 2012 a. der Zeitpunkt der Kreditaufnahme durch beide Schuldner (März 2007) maßgeblich oder b. der jeweilige Zeitpunkt, zu dem der regressberechtigte Kreditschuldner die Zahlungen, aus denen er den Regressanspruch ableitet, an die Bank geleistet hat (Juni 2012 bis Juni 2014)?“ EntscheidungstexteTE OGH 2016-03-31 1 Ob 31/16i TE OGH 2017-07-12 1 Ob 123/17w Beisatz: Der EuGH beantwortete diese Fragen in seinem Urteil vom
- 2017 zu C‑249/16, ECLI:EU:C:2017:472, wie folgt:
- Art 7 Nr 1 der Verordnung (EU) Nr 1215/2012 … ist dahin auszulegen, dass Gegenstand einer von einem Gesamtschuldner eines Kreditvertrags gegen einen anderen Gesamtschuldner erhobenen Regressklage 'ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag' im Sinne dieser Vorschrift sind.
- Artikel 7, Nr 1 der Verordnung (EU) Nr 1215 aus 2012, … ist dahin auszulegen, dass Gegenstand einer von einem Gesamtschuldner eines Kreditvertrags gegen einen anderen Gesamtschuldner erhobenen Regressklage 'ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag' im Sinne dieser Vorschrift sind.
- Art 7 Nr 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass ein Kreditvertrag wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, den zwei Gesamtschuldner mit einem Kreditinstitut schließen, als 'Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen' im Sinne dieser Vorschrift zu qualifizieren ist.
- Artikel 7, Nr 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr 1215 aus 2012, ist dahin auszulegen, dass ein Kreditvertrag wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, den zwei Gesamtschuldner mit einem Kreditinstitut schließen, als 'Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen' im Sinne dieser Vorschrift zu qualifizieren ist.
- Art 7 Nr 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, in dem ein Kreditinstitut zwei Gesamtschuldnern einen Kredit gewährt hat, der 'Ort in einem Mitgliedstaat, an dem [die Dienstleistungen] nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen' im Sinne dieser Vorschrift, sofern nichts anderes vereinbart worden ist ‑ auch für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Richters, der über die Regressklage eines Gesamtschuldners gegen den anderen zu entscheiden hat ‑, der Ort des Sitzes des Kreditinstituts ist. (T1)
- Artikel 7, Nr 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr 1215 aus 2012, ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, in dem ein Kreditinstitut zwei Gesamtschuldnern einen Kredit gewährt hat, der 'Ort in einem Mitgliedstaat, an dem [die Dienstleistungen] nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen' im Sinne dieser Vorschrift, sofern nichts anderes vereinbart worden ist ‑ auch für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Richters, der über die Regressklage eines Gesamtschuldners gegen den anderen zu entscheiden hat ‑, der Ort des Sitzes des Kreditinstituts ist. (T1) Beisatz: Damit ist geklärt, dass der Regress‑/Ausgleichsanspruch eines Gesamtschuldners im Zusammenhang mit der (alleinigen) Tilgung eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens von Art 7 Nr 1 lit b zweiter Gedankenstrich EuGVVO 2012 erfasst ist. Für die Entscheidung über eine solche Regressklage ist ‑ auch ‑ das Gericht an dem Ort des Mitgliedstaats, an dem sich der Sitz des Kreditinstituts befindet, als Erfüllungsort der dieser Klage zugrunde liegenden Verpflichtung zuständig. (T2)Beisatz: Damit ist geklärt, dass der Regress‑/Ausgleichsanspruch eines Gesamtschuldners im Zusammenhang mit der (alleinigen) Tilgung eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens von Artikel 7, Nr 1 Litera b, zweiter Gedankenstrich EuGVVO 2012 erfasst ist. Für die Entscheidung über eine solche Regressklage ist ‑ auch ‑ das Gericht an dem Ort des Mitgliedstaats, an dem sich der Sitz des Kreditinstituts befindet, als Erfüllungsort der dieser Klage zugrunde liegenden Verpflichtung zuständig. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131555