RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0130694 Entscheidungsdatum12.04.2016 Geschäftszahl2Ob55/15z; 2Ob23/16w; 2Ob183/15y; 2Ob150/16x NormAußStrG 2005 §166; AußStrG 2005 §167; AußStrG 2005 §169; GKG §7a Abs2 RechtssatzDie auch von rechtlichen Wertungen abhängige Lösung der Frage, ob für die Ermittlung des der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs zugrunde zu legenden Werts eines nachlasszugehörigen GmbH‑Anteils die vom Antragsteller begehrte Bewertungsmethode der vom Gerichtskommissär gewählten vorzuziehen ist, ist im Abhandlungsverfahren nicht möglich. Sie bleibt vielmehr dem streitigen Verfahren vorbehalten. Anträge eines Pflichtteilsberechtigten, dem Gerichtskommissär die neuerliche Schätzung des bereits bewerteten GmbH‑Anteils nach einer anderen Bewertungsmethode aufzutragen, stellen „Abhilfeanträge“ im Sinn des § 7a Abs 2 GKG dar. Die darüber ergangenen Aussprüche des Erstgerichts sind nicht mit Rekurs bekämpfbar.Die auch von rechtlichen Wertungen abhängige Lösung der Frage, ob für die Ermittlung des der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs zugrunde zu legenden Werts eines nachlasszugehörigen GmbH‑Anteils die vom Antragsteller begehrte Bewertungsmethode der vom Gerichtskommissär gewählten vorzuziehen ist, ist im Abhandlungsverfahren nicht möglich. Sie bleibt vielmehr dem streitigen Verfahren vorbehalten. Anträge eines Pflichtteilsberechtigten, dem Gerichtskommissär die neuerliche Schätzung des bereits bewerteten GmbH‑Anteils nach einer anderen Bewertungsmethode aufzutragen, stellen „Abhilfeanträge“ im Sinn des Paragraph 7 a, Absatz 2, GKG dar. Die darüber ergangenen Aussprüche des Erstgerichts sind nicht mit Rekurs bekämpfbar. EntscheidungstexteTE OGH 2016-04-12 2 Ob 55/15z Veröff: SZ 2016/44 TE OGH 2016-08-05 2 Ob 23/16w Vgl auch; Beisatz: Dem Verlassenschaftsgericht fehlt es an einer Entscheidungs- oder Bestätigungskompetenz für die vom Gerichtskommissär gewählte Bewertung. Eine Ausnahme von dieser Regel wird anerkannt, wenn das Inventar formal nicht den Grundsätzen eines solchen entspricht, etwa wegen „substanzloser Dürftigkeit“, mangelnder Nachvollziehbarkeit oder Missachtung der in § 167 AußStrG gegebenen „Wertungsrahmenbedingungen“. (T1)Vgl auch; Beisatz: Dem Verlassenschaftsgericht fehlt es an einer Entscheidungs- oder Bestätigungskompetenz für die vom Gerichtskommissär gewählte Bewertung. Eine Ausnahme von dieser Regel wird anerkannt, wenn das Inventar formal nicht den Grundsätzen eines solchen entspricht, etwa wegen „substanzloser Dürftigkeit“, mangelnder Nachvollziehbarkeit oder Missachtung der in Paragraph 167, AußStrG gegebenen „Wertungsrahmenbedingungen“. (T1) Beisatz: Hier: Liegenschaften wurden nicht nach dem LBG bewertet, obwohl dies im Interesse eines Pflegebefohlenen erforderlich gewesen wäre. (T2) TE OGH 2016-09-29 2 Ob 183/15y Vgl auch; Beisatz: Entscheidungen iSd § 7a Abs 1 GKG und solche über „Abhilfeanträge“ können mit Rekurs anfechtbar sein, soweit darin nicht bloß eine verfahrensleitende Verfügung liegt. (T3); Veröff: SZ 2016/103Vgl auch; Beisatz: Entscheidungen iSd Paragraph 7 a, Absatz eins, GKG und solche über „Abhilfeanträge“ können mit Rekurs anfechtbar sein, soweit darin nicht bloß eine verfahrensleitende Verfügung liegt. (T3); Veröff: SZ 2016/103 TE OGH 2016-11-16 2 Ob 150/16x Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Liegenschaften wurden nicht nach dem LBG bewertet, obwohl dies von einer Partei beantragt wurde. (T4); Veröff: SZ 2016/119 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130694
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