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OGH Rechtssatz RS0130763 (10Ob30/16h)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0130763 Entscheidungsdatum13.04.2016 Geschäftszahl10Ob30/16h NormABGB §177; ABGB §178 Abs1; ABGB §205 Abs1 RechtssatzIm Fall der Verhinderung des allein mit der Obsorge betrauten Elternteils hat das Gericht gemäß § 178 Abs 1 Satz 2 ABGB mit Beschluss zu entscheiden, wer mit der Obsorge zu betrauen ist. Vereinbarungen im Vorfeld eines Verhinderungsfalls darüber, wem die Obsorge nach Hinderung des Obsorgeberechtigten an ihrer Ausübung zukommen soll, sind nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht möglich. Sie sind allenfalls vom Pflegschaftsgericht als Wünsche der Eltern iSd § 205 ABGB zu berücksichtigen.Im Fall der Verhinderung des allein mit der Obsorge betrauten Elternteils hat das Gericht gemäß Paragraph 178, Absatz eins, Satz 2 ABGB mit Beschluss zu entscheiden, wer mit der Obsorge zu betrauen ist. Vereinbarungen im Vorfeld eines Verhinderungsfalls darüber, wem die Obsorge nach Hinderung des Obsorgeberechtigten an ihrer Ausübung zukommen soll, sind nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht möglich. Sie sind allenfalls vom Pflegschaftsgericht als Wünsche der Eltern iSd Paragraph 205, ABGB zu berücksichtigen.

EntscheidungstexteTE OGH 2016-04-13 10 Ob 30/16h European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130763

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.