RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0130802 Entscheidungsdatum18.11.2025 Geschäftszahl10ObS23/16d; 10ObS30/16h; 10ObS117/16b; 10ObS89/18p; 10ObS84/20f; 10ObS39/21i; 10ObS64/22t; 10ObS63/23x; 10ObS2/25d; 10ObS117/24i; 10ObS25/25m; 10ObS23/25t; 10ObS98/25x NormSchwerarbeitsV §1 Abs1 Z5 SchwerarbeitsV §4 RechtssatzAuch für die Ermittlung als Schwerarbeitsmonat nach § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV ist maßgeblich, ob eine Schwerarbeit darstellende Tätigkeit in dem Mindestmaß von 15 Tagen im Kalendermonat tatsächlich ausgeübt wurde, wobei Arbeitsunterbrechungen außer Betracht bleiben, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiter besteht. Da in § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV auf die Dauer der Arbeitszeit nicht Bezug genommen, sondern an die psychische Belastung angeknüpft wird, kommt es bei dieser tageweisen Betrachtung nicht auf die Dauer der an dem jeweiligen Tag geleisteten Arbeitszeit an. Jeder Tag, an dem eine Tätigkeit nach § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV verrichtet wurde, zählt daher als Tag im Sinne des § 4 SchwerarbeitsV.Auch für die Ermittlung als Schwerarbeitsmonat nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, SchwerarbeitsV ist maßgeblich, ob eine Schwerarbeit darstellende Tätigkeit in dem Mindestmaß von 15 Tagen im Kalendermonat tatsächlich ausgeübt wurde, wobei Arbeitsunterbrechungen außer Betracht bleiben, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiter besteht. Da in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, SchwerarbeitsV auf die Dauer der Arbeitszeit nicht Bezug genommen, sondern an die psychische Belastung angeknüpft wird, kommt es bei dieser tageweisen Betrachtung nicht auf die Dauer der an dem jeweiligen Tag geleisteten Arbeitszeit an. Jeder Tag, an dem eine Tätigkeit nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, SchwerarbeitsV verrichtet wurde, zählt daher als Tag im Sinne des Paragraph 4, SchwerarbeitsV. EntscheidungstexteTE OGH 2016-04-13 10 ObS 23/16d Beisatz: Eine Übertragung von über 8 Stunden hinausgehenden Arbeitszeiten auf andere Arbeitstage und eine Umrechnung der monatlichen Gesamtarbeitszeit auf fiktive 8‑Stunden‑Arbeitstage, um das Erfordernis der 15 Tage an geleisteter Schwerarbeit zu erreichen, kommt auch im Anwendungsbereich des § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV nicht in Betracht. (T1)Beisatz: Eine Übertragung von über 8 Stunden hinausgehenden Arbeitszeiten auf andere Arbeitstage und eine Umrechnung der monatlichen Gesamtarbeitszeit auf fiktive 8‑Stunden‑Arbeitstage, um das Erfordernis der 15 Tage an geleisteter Schwerarbeit zu erreichen, kommt auch im Anwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, SchwerarbeitsV nicht in Betracht. (T1) TE OGH 2016-05-10 10 ObS 30/16h Beis wie T1 TE OGH 2016-12-20 10 ObS 117/16b Vgl auch; Beisatz: Zur Beurteilung, ob ein Schwerarbeitsmonat vorliegt, ist auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abzustellen. (T2) Beisatz: Hier: Keine (fiktiven) Schwerarbeitszeiten während der Tätigkeit als freigestellte Zentralbetriebsratsvorsitzende. (T3) TE OGH 2018-12-19 10 ObS 89/18p Vgl; Beis wie T2; Veröff: SZ 2018/109 TE OGH 2020-09-01 10 ObS 84/20f TE OGH 2021-04-27 10 ObS 39/21i TE OGH 2022-07-28 10 ObS 64/22t Vgl TE OGH 2023-06-22 10 ObS 63/23x vgl; Beisatz nur wie T2 TE OGH 2025-01-14 10 ObS 2/25d Beisatz wie T2 TE OGH 2025-02-11 10 ObS 117/24i vgl; Beisatz: § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV stellt nicht auf eine bestimmte Dauer der Arbeitszeit ab, sondern knüpft an die psychische Belastung an, die sich aus dem besonderen Behandlungs- oder Pflegebedarf schwerstkranker Menschen in besonders schwierigen Lebenssituationen ergibt. (T4)vgl; Beisatz: Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, SchwerarbeitsV stellt nicht auf eine bestimmte Dauer der Arbeitszeit ab, sondern knüpft an die psychische Belastung an, die sich aus dem besonderen Behandlungs- oder Pflegebedarf schwerstkranker Menschen in besonders schwierigen Lebenssituationen ergibt. (T4) Beisatz: Teilzeitbeschäftigte können Schwerarbeitsmonate nach dieser Bestimmung erwerben, dabei ist von einer Untergrenze im Ausmaß der Hälfte der Normalarbeitszeit auszugehen. (T5); Beisatz wie T2 TE OGH 2025-09-16 10 ObS 25/25m vgl; Beisatz nur wie T2 TE OGH 2025-10-21 10 ObS 23/25t vgl; Beisatz: Hier: Psychosoziale Betreuung von Patienten und ihrer Angehörigen ist keine „Pflege" iSd § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV. (T6)vgl; Beisatz: Hier: Psychosoziale Betreuung von Patienten und ihrer Angehörigen ist keine „Pflege" iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, SchwerarbeitsV. (T6) TE OGH 2025-11-18 10 ObS 98/25x vgl; Beisatz wie T2 Beisatz: Auch für die Ermittlung als Schwerarbeitsmonat nach § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV ist in dem Sinne maßgeblich, ob eine Schwerarbeit darstellende Tätigkeit (nämlich die berufsbedingte Pflege von Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf) in dem Mindestmaß von 15 Tagen im Kalendermonat tatsächlich ausgeübt wurde. (T7)Beisatz: Auch für die Ermittlung als Schwerarbeitsmonat nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, SchwerarbeitsV ist in dem Sinne maßgeblich, ob eine Schwerarbeit darstellende Tätigkeit (nämlich die berufsbedingte Pflege von Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf) in dem Mindestmaß von 15 Tagen im Kalendermonat tatsächlich ausgeübt wurde. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130802
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.