OGH Rechtssatz RS0130869 (6Ob72/16f)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0130869 Entscheidungsdatum26.04.2016 Geschäftszahl6Ob72/16f; 6Ob84/17x; 6Ob114/17h; 6Ob206/17p; 6Ob128/17t; 6Ob180/18s NormGmbHG §63 Abs3; GmbHG §83 Abs1 RechtssatzEbenso wie die ursprüngliche Aufbringung der Stammeinlage nicht durch Aufrechnung erfolgen kann, ist auch eine Aufrechnung gegen Ansprüche aus der verbotenen Rückgewähr von Einlagen nicht zulässig. Der Zweck des § 83 GmbHG liegt eindeutig darin, der Gesellschaft das ihr entzogene Kapital alsbald wieder zu verschaffen.Ebenso wie die ursprüngliche Aufbringung der Stammeinlage nicht durch Aufrechnung erfolgen kann, ist auch eine Aufrechnung gegen Ansprüche aus der verbotenen Rückgewähr von Einlagen nicht zulässig. Der Zweck des Paragraph 83, GmbHG liegt eindeutig darin, der Gesellschaft das ihr entzogene Kapital alsbald wieder zu verschaffen.
EntscheidungstexteTE OGH 2016-04-26 6 Ob 72/16f TE OGH 2017-08-29 6 Ob 84/17x Vgl aber; Beisatz: § 63 Abs 3 GmbHG steht einer Aufrechnung durch die Gesellschaft nicht entgegen, welche Einschränkung des Aufrechnungsverbots auch bei analoger Anwendung dieser Bestimmung im Bereich der Kapitalerhaltung zu gelten hat. (T1)Vgl aber; Beisatz: Paragraph 63, Absatz 3, GmbHG steht einer Aufrechnung durch die Gesellschaft nicht entgegen, welche Einschränkung des Aufrechnungsverbots auch bei analoger Anwendung dieser Bestimmung im Bereich der Kapitalerhaltung zu gelten hat. (T1) TE OGH 2017-08-29 6 Ob 114/17h Auch TE OGH 2017-12-21 6 Ob 206/17p Beisatz: Es besteht keine Grundlage, das Aufrechnungsverbot auf einen auf allgemeines Bereicherungsrecht gestützten Rückforderungsanspruch zu übertragen (siehe dazu auch RS0128167). (T2) TE OGH 2018-03-28 6 Ob 128/17t Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2018-11-21 6 Ob 180/18s European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130869