OGH Rechtssatz RS0130762 (7Ob54/16s u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0130762 Entscheidungsdatum28.08.2024 Geschäftszahl7Ob54/16s; 7Ob34/16z; 7Ob54/17t; 7Ob119/17a; 7Ob218/23v; 7Ob117/24t NormVersVG §22 RechtssatzFür die arglistige Täuschung reicht bedingter Vorsatz (dolus eventualis) aus.
EntscheidungstexteTE OGH 2016-04-27 7 Ob 54/16s TE OGH 2016-07-06 7 Ob 34/16z TE OGH 2017-05-17 7 Ob 54/17t TE OGH 2017-10-18 7 Ob 119/17a Veröff: SZ 2017/116 TE OGH 2024-01-24 7 Ob 218/23v vgl; Beisatz: Arglist ist die (bedingt) vorsätzliche Herbeiführung oder die Ausnützung eines schon vorhandenen Irrtums. (T1) TE OGH 2024-08-28 7 Ob 117/24t vgl; Beisatz nur wie T1 Beisatz: Eine arglistige Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gemäß § 22 VersVG ist gegeben, wenn der Versicherungsnehmer nicht nur die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache kannte, sondern um die Erheblichkeit dieser Tatsache für den Versicherer wusste. Arglist liegt demnach vor, wenn der Getäuschte absichtlich oder doch bewusst durch unrichtige Vorstellungen zur Einwilligung in einen Vertragsabschluss gebracht wurde (T2)Beisatz: Eine arglistige Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gemäß Paragraph 22, VersVG ist gegeben, wenn der Versicherungsnehmer nicht nur die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache kannte, sondern um die Erheblichkeit dieser Tatsache für den Versicherer wusste. Arglist liegt demnach vor, wenn der Getäuschte absichtlich oder doch bewusst durch unrichtige Vorstellungen zur Einwilligung in einen Vertragsabschluss gebracht wurde (T2) Beisatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des (gemäß § 22 VersVG anwendbar bleibenden) § 870 ABGB erfüllt sind, kommt es maßgeblich auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. (T3)Beisatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des (gemäß Paragraph 22, VersVG anwendbar bleibenden) Paragraph 870, ABGB erfüllt sind, kommt es maßgeblich auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130762