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Bsw52089/09; Bsw10211/12 (Bsw27505/14); Bsw22692/15; Bsw13237/17; Bsw28749/18; Bsw47341/15

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0132973 Entscheidungsdatum10.12.2019 GeschäftszahlBsw52089/09; Bsw10211/12 (Bsw27505/14); Bsw22692/15; Bsw13237/17; Bsw28749/18; Bsw47341/15 NormMRK Art5 Abs4 IV4a MRK Art5 Abs4 IV4b RechtssatzVerfahren bezüglich Fragen der Freiheitsentziehung iSd Art 5 Abs 4 EMRK erfordern besondere Sorgfalt. Ausnahmen vom Erfordernis der Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges „innerhalb kurzer Frist“ sind eng auszulegen. Die Frage, ob der Grundsatz der Schnelligkeit des Verfahrens eingehalten worden ist, wird nicht abstrakt, sondern im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der Gegebenheiten festgestellt, indem die Umstände des Falles herangezogen und vor allem die Komplexität des Falles, die möglichen Besonderheiten des innerstaatlichen Verfahrens und das Verhalten des Beschwerdeführers während des Verfahrens berücksichtigt werden. Grundsätzlich muss der Staat dennoch dafür sorgen, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt wird, da die Freiheit des Individuums betroffen ist.Verfahren bezüglich Fragen der Freiheitsentziehung iSd Artikel 5, Absatz 4, EMRK erfordern besondere Sorgfalt. Ausnahmen vom Erfordernis der Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges „innerhalb kurzer Frist“ sind eng auszulegen. Die Frage, ob der Grundsatz der Schnelligkeit des Verfahrens eingehalten worden ist, wird nicht abstrakt, sondern im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der Gegebenheiten festgestellt, indem die Umstände des Falles herangezogen und vor allem die Komplexität des Falles, die möglichen Besonderheiten des innerstaatlichen Verfahrens und das Verhalten des Beschwerdeführers während des Verfahrens berücksichtigt werden. Grundsätzlich muss der Staat dennoch dafür sorgen, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt wird, da die Freiheit des Individuums betroffen ist. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2016-05-10 Bsw 52089/09 Bemerkung: Derungs gg. die Schweiz (T1) Beisatz: Die Anforderungen an die Schnelligkeit des Verfahrens in einem Verwaltungsverfahren, das durch die jährliche amtswegige Prüfung der Haft in Gang gesetzt wird, sind nicht gleich wie in einem Verfahren, das von der inhaftierten Person selbst aufgrund einer Änderung der Umstände ihrer Haft eingeleitet wurde. Im Fall der Haftprüfung auf Antrag kann eine Verzögerung der Entscheidung nur durch außergewöhnliche Gründe gerechtfertigt werden. (T2); Veröff: NL 2016,213 TE AUSL EGMR 2017-02-02 Bsw 10211/12 Vgl aber; Beisatz: In Verfahren vor einem Gericht zweiter Instanz wird eine längere Dauer einer Überprüfung toleriert, wenn eine Haftanordnung von einem Gericht in einem Verfahren verhängt wurde, das angemessene Garantien eines ordentlichen Verfahrens bietet. Dies gilt a fortiori für ein Verfahren vor einem Verfassungsgericht als zusätzlicher Instanz, das nur mit der Prüfung der Vereinbarkeit einer Freiheitsentziehung mit dem Grundrecht auf Freiheit betraut ist und während dessen bereits ein neues Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung vor den ordentlichen Gerichten eingeleitet werden kann. (Ilnseher gg. Deutschland) (T3) Veröff: NL 2017,14 TE AUSL EGMR 2018-03-08 Bsw 22692/15 Veröff: NL 2018,101 TE AUSL EGMR 2018-03-20 Bsw 13237/17 Vgl auch; Beisatz: Wird die Untersuchungshaft in regulären Intervallen von nicht mehr als dreißig Tagen automatisch von einem Gericht in einem Verfahren überprüft, das angemessene Garantien eines fairen Verfahrens bot, können längere Überprüfungsperioden durch das Verfassungsgericht toleriert werden. (Mehmet Hasan Altan gg die Türkei). (T4); Veröff: NL 2018,114 TE AUSL 2019-12-10 Bsw 28749/18 Beisatz: Steht die persönliche Freiheit eines Individuums auf dem Spiel, müssen von den nationalen Gerichten sehr strenge Standards im Hinblick auf die Einhaltung des Erfordernisses der raschen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft durch den Staat angelegt werden. (Kavala gg die Türkei) (T5) Beisatz: Die Höchstgerichte sind gemäß Art 5 Abs 4 MRK verpflichtet, zügig über die Rechtmäßigkeit der Haft einer inhaftierten Person zu befinden, um zu garantieren, dass das Recht auf eine rasche Entscheidung über eine Haftbeschwerde praktisch und wirksam bleibt. Dies hat insbesondere dann zu gelten, wenn die Erschöpfung dieses Rechtsbehelfs erst die Möglichkeit eröffnet, eine Beschwerde an den EGMR zu erheben. (Kavala gg die Türkei) (T6)Beisatz: Die Höchstgerichte sind gemäß Artikel 5, Absatz 4, MRK verpflichtet, zügig über die Rechtmäßigkeit der Haft einer inhaftierten Person zu befinden, um zu garantieren, dass das Recht auf eine rasche Entscheidung über eine Haftbeschwerde praktisch und wirksam bleibt. Dies hat insbesondere dann zu gelten, wenn die Erschöpfung dieses Rechtsbehelfs erst die Möglichkeit eröffnet, eine Beschwerde an den EGMR zu erheben. (Kavala gg die Türkei) (T6) Anm: Veröff: NL 2019,491Anmerkung, Veröff: NL 2019,491 TE AUSL 2019-11-05 Bsw 47341/15 vgl; Beisatz: Die Frage, ob das Recht auf eine rasche Entscheidung über eine Haftbeschwerde nach Art 5 Abs 4 MRK geachtet wurde, muss vor dem Hintergrund der Umstände jedes einzelnen Falls entschieden werden. Dabei ist insbesondere die Komplexität des Verfahrens, das Verhalten der innerstaatlichen Behörden und das Verhalten des Bf einschließlich dessen, was für ihn auf dem Spiel stand, in Betracht zu ziehen. (Konkurrenten.no AS gg Norwegen) (T7)vgl; Beisatz: Die Frage, ob das Recht auf eine rasche Entscheidung über eine Haftbeschwerde nach Artikel 5, Absatz 4, MRK geachtet wurde, muss vor dem Hintergrund der Umstände jedes einzelnen Falls entschieden werden. Dabei ist insbesondere die Komplexität des Verfahrens, das Verhalten der innerstaatlichen Behörden und das Verhalten des Bf einschließlich dessen, was für ihn auf dem Spiel stand, in Betracht zu ziehen. (Konkurrenten.no AS gg Norwegen) (T7) Anm: Veröff NL 2019,500Anmerkung, Veröff NL 2019,500 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2016:RS0132973

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.