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{'item': '10ObS15/16b; 10ObS31/16f; 10ObS53/16s; 10ObS160/17b; 10ObS106/18p; 10ObS107/18k; 10ObS73/19m; 10ObS12/20t; 10ObS144/20d; 10ObS159/20k; 10ObS

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0130764 Entscheidungsdatum18.11.2025 Geschäftszahl10ObS15/16b; 10ObS31/16f; 10ObS53/16s; 10ObS160/17b; 10ObS106/18p; 10ObS107/18k; 10ObS73/19m; 10ObS12/20t; 10ObS144/20d; 10ObS159/20k; 10ObS53/21y; 10Obs86/23d; 10ObS11/23z; 10ObS8/24k; 10ObS83/25s NormASVG idF BGBl I 2010/111 §292 Abs1ASVG in der Fassung BGBl römisch eins 2010/111 §292 Abs1 NAG §52 Abs1 Z5 litc EG-RL 2004/38/EG ‑ 32004L0038 Art 7 Abs1 litbEG-RL 2004/38/EG ‑ 32004L0038 Artikel 7, Abs1 litb NAG §51 RechtssatzKein Anspruch eines aus einem anderen Mitgliedstaat nach Österreich zugezogenen Pensionisten auf Ausgleichszulage, der über keine ausreichende Existenzmittel verfügt. EntscheidungstexteTE OGH 2016-05-10 10 ObS 15/16b Veröff: SZ 2016/52 TE OGH 2016-07-19 10 ObS 31/16f Auch; Beisatz: Auch nicht im Hinblick auf die Bestimmung des § 52 Abs 1 Z 3 NAG. (T1)Auch; Beisatz: Auch nicht im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG. (T1) TE OGH 2016-07-19 10 ObS 53/16s TE OGH 2018-02-20 10 ObS 160/17b Beisatz: Ob eine Person die Voraussetzungen des Art 7 Abs 1 lit b der Unionsbürger-RL erfüllt, kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T2)Beisatz: Ob eine Person die Voraussetzungen des Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Unionsbürger-RL erfüllt, kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T2) TE OGH 2018-10-23 10 ObS 106/18p Beis wie T2 TE OGH 2019-02-19 10 ObS 107/18k Auch; Beisatz: Hier: Mangels Erfüllung des Tatbestandes des § 52 Abs 1 Z 5 lit b NAG kann sich die Klägerin auf das Vorliegen eines von ihrer Tochter abgeleiteten rechtmäßigen Aufenthalts im Sinn des § 292 Abs 1 ASVG zur Begründung ihres Anspruchs auf Ausgleichszulage nicht berufen. (T3)Auch; Beisatz: Hier: Mangels Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, NAG kann sich die Klägerin auf das Vorliegen eines von ihrer Tochter abgeleiteten rechtmäßigen Aufenthalts im Sinn des Paragraph 292, Absatz eins, ASVG zur Begründung ihres Anspruchs auf Ausgleichszulage nicht berufen. (T3) TE OGH 2019-06-25 10 ObS 73/19m TE OGH 2020-02-18 10 ObS 12/20t TE OGH 2021-01-19 10 ObS 144/20d TE OGH 2021-01-19 10 ObS 159/20k Beisatz: Hier: Der Kläger kann sich dann, wenn er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt, zur Begründung eines rechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne des § 292 Abs 1 ASVG auch nicht auf Art 8 Fürsorgeabkommen BGBl 1969/258 berufen, weil sich dann ein Anspruch auf Ausgleichszulage trotz Hilfsbedürftigkeit ergäbe. Dem steht § 52 Abs 1 Z 2 NAG entgegen, der den Zweck verfolgt, dass die Kosten des Aufenthalts in Österreich nicht durch die Ausgleichszulage, sondern über eigene Existenzmittel finanziert werden. (T4)Beisatz: Hier: Der Kläger kann sich dann, wenn er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt, zur Begründung eines rechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne des Paragraph 292, Absatz eins, ASVG auch nicht auf Artikel 8, Fürsorgeabkommen BGBl 1969/258 berufen, weil sich dann ein Anspruch auf Ausgleichszulage trotz Hilfsbedürftigkeit ergäbe. Dem steht Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG entgegen, der den Zweck verfolgt, dass die Kosten des Aufenthalts in Österreich nicht durch die Ausgleichszulage, sondern über eigene Existenzmittel finanziert werden. (T4) TE OGH 2021-09-13 10 ObS 53/21y Auch; Beisatz: Ein EWR-Bürger, der Angehöriger eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers (§§ 51, 53a NAG) ist, kann sich nicht auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als sonstiger Angehöriger im Sinn des § 52 Abs 1 Z 5 lit c NAG aufgrund der RL 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) zur Begründung eines Anspruchs auf Ausgleichszulage berufen. (T5)Auch; Beisatz: Ein EWR-Bürger, der Angehöriger eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers (Paragraphen 51, 53 a, NAG) ist, kann sich nicht auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als sonstiger Angehöriger im Sinn des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c, NAG aufgrund der RL 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) zur Begründung eines Anspruchs auf Ausgleichszulage berufen. (T5) TE OGH 2023-07-24 10 Obs 86/23d vgl; Beisatz wie T2 TE OGH 2024-01-16 10 ObS 11/23z vgl; Beisatz: Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 7 Abs 1 lit b Unionsbürger-RL steht dem Unionsbürger hinsichtlich des Zugangs zur Ausgleichszulage nach Art 24 Abs 1 Unionsbürger-RL eine Gleichbehandlung mit Inländern zu. (T6)vgl; Beisatz: Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 7, Absatz eins, Litera b, Unionsbürger-RL steht dem Unionsbürger hinsichtlich des Zugangs zur Ausgleichszulage nach Artikel 24, Absatz eins, Unionsbürger-RL eine Gleichbehandlung mit Inländern zu. (T6) Beisatz: Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art 7 Abs 1 lit b Unionsbürger-RL in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen – derentwegen die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts geprüft wird – zu berücksichtigen. (T7)Beisatz: Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 7, Absatz eins, Litera b, Unionsbürger-RL in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen – derentwegen die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts geprüft wird – zu berücksichtigen. (T7) Beisatz: Für die Beurteilung des Vorliegens ausreichender Existenzmittel darf nach Art 8 Abs 4 Unionsbürger-RL kein fester Betrag angesetzt werden. Als Anhaltspunkt kann allerdings davon ausgegangen werden, dass solche Mittel jedenfalls ausreichend sind, wenn sie über der im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Sozialhilfegrenze – in Österreich: der bedarfsorientierten Mindestsicherung – liegen. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob ein Antrag auf Ausgleichszulage gestellt wurde; aus einem derartigen Antrag kann die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht abgeleitet werden. (T8)Beisatz: Für die Beurteilung des Vorliegens ausreichender Existenzmittel darf nach Artikel 8, Absatz 4, Unionsbürger-RL kein fester Betrag angesetzt werden. Als Anhaltspunkt kann allerdings davon ausgegangen werden, dass solche Mittel jedenfalls ausreichend sind, wenn sie über der im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Sozialhilfegrenze – in Österreich: der bedarfsorientierten Mindestsicherung – liegen. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob ein Antrag auf Ausgleichszulage gestellt wurde; aus einem derartigen Antrag kann die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht abgeleitet werden. (T8) Beisatz: Die Existenzmittel müssen für die aufenthaltsrechtliche Beurteilung nicht in Form einer regelmäßigen Zahlung vorliegen, sondern es kann sich auch um beispielsweise angesparte Mittel handeln. Auch die Erwerbungsart durch Erbschaft spricht nicht gegen die Einbeziehung der Mittel in die Beurteilung. (T9) TE OGH 2024-04-16 10 ObS 8/24k vgl; Beisatz wie T6 TE OGH 2025-11-18 10 ObS 83/25s vgl abervergleiche aber European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130764

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.