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{'item': ['2Ob93/15p', '2Ob149/17a']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0130817 Entscheidungsdatum25.05.2016 Geschäftszahl2Ob93/15p; 2Ob149/17a NormAEUV Art267; Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art8; Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art9 Abs1 litb; Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art11 Abs2AEUV Art267; Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art8; Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art9 Abs1 litb; Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art11 Abs2 RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Handelt es sich bei der Klage eines inländischen Dienstgebers auf Ersatz des durch die Entgeltfortzahlung an seinen im Inland wohnhaften Dienstnehmer auf ihn verlagerten Schadens um eine „Klage in Versicherungssachen“ im Sinne des Art 8 der Verordnung (EG) Nr 44/2001, wenn1. Handelt es sich bei der Klage eines inländischen Dienstgebers auf Ersatz des durch die Entgeltfortzahlung an seinen im Inland wohnhaften Dienstnehmer auf ihn verlagerten Schadens um eine „Klage in Versicherungssachen“ im Sinne des Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001,, wenn (

  1. a)der Dienstnehmer bei einem Verkehrsunfall in einem Mitgliedstaat (Italien) verletzt wurde, (
  2. b)die Klage sich gegen den in einem weiteren Mitgliedstaat (Frankreich) ansässigen Haftpflichtversicherer des Schädigerfahrzeugs richtet und (
  3. c)der Dienstgeber als Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet ist? 2. Wenn Frage 1 bejaht wird: Ist Art 9 Abs 1 lit b in Verbindung mit Art 11 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 44/2001 dahin auszulegen, dass der das Entgelt fortzahlende Dienstgeber als „Geschädigter“ den Haftpflichtversicherer des Schädigerfahrzeugs vor dem Gericht des Orts, an dem der Dienstgeber seinen Sitz hat, verklagen kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist?2. Wenn Frage 1 bejaht wird: Ist Artikel 9, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 11, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, dahin auszulegen, dass der das Entgelt fortzahlende Dienstgeber als „Geschädigter“ den Haftpflichtversicherer des Schädigerfahrzeugs vor dem Gericht des Orts, an dem der Dienstgeber seinen Sitz hat, verklagen kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist? EntscheidungstexteTE OGH 2016-05-25 2 Ob 93/15p TE OGH 2018-05-16 2 Ob 149/17a Beisatz: Der EuGH beantwortete diese Fragen in seinem Urteil vom 20.7.2017, Rs C-340/16, wie folgt: Art 9 Abs 1 Buchst b der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen in Verbindung mit Art 11 Abs 2 dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass ein in einem ersten Mitgliedstaat ansässiger Dienstgeber, der das Entgelt seines infolge eines Verkehrsunfalls arbeitsunfähigen Dienstnehmers fortgezahlt hat und in die Rechte eingetreten ist, die dem Dienstnehmer gegenüber der in einem zweiten Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft, bei der das an diesem Unfall beteiligte Fahrzeug haftpflichtversichert ist, zustehen, in seiner Eigenschaft als „Geschädigter“ im Sinne der letztgenannten Bestimmung die Versicherungsgesellschaft vor den Gerichten des ersten Mitgliedstaats verklagen kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist. (T1)Beisatz: Der EuGH beantwortete diese Fragen in seinem Urteil vom 20.7.2017, Rs C-340/16, wie folgt: Artikel 9, Absatz eins, Buchst b der Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen in Verbindung mit Artikel 11, Absatz 2, dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass ein in einem ersten Mitgliedstaat ansässiger Dienstgeber, der das Entgelt seines infolge eines Verkehrsunfalls arbeitsunfähigen Dienstnehmers fortgezahlt hat und in die Rechte eingetreten ist, die dem Dienstnehmer gegenüber der in einem zweiten Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft, bei der das an diesem Unfall beteiligte Fahrzeug haftpflichtversichert ist, zustehen, in seiner Eigenschaft als „Geschädigter“ im Sinne der letztgenannten Bestimmung die Versicherungsgesellschaft vor den Gerichten des ersten Mitgliedstaats verklagen kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130817

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.