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{'item': '9Ob17/16i; 4Ob225/16s; 3Ob137/17v; 1Ob147/17z; 8Ob66/17i; 3Ob9/18x; 10Ob34/18z; 5Ob54/19f; 5Ob122/19f; 8Ob2/20g; 8Ob62/22h; 4Ob136/23p; 9Ob4

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0130780 Entscheidungsdatum27.01.2026 Geschäftszahl9Ob17/16i; 4Ob225/16s; 3Ob137/17v; 1Ob147/17z; 8Ob66/17i; 3Ob9/18x; 10Ob34/18z; 5Ob54/19f; 5Ob122/19f; 8Ob2/20g; 8Ob62/22h; 4Ob136/23p; 9Ob4/24i; 9Ob53/24w; 9Ob58/24f; 5Ob145/24w; 9Ob45/25w; 5Ob98/25k; 3Ob91/25s; 1Ob125/25a; 1Ob176/25a NormAußStrG idF KindNamRÄG 2013 §107 Abs3AußStrG in der Fassung KindNamRÄG 2013 §107 Abs3 RechtssatzMaßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG sind als besondere Verfahrensregelungen zur Sicherung des Rechts auf persönlichen Kontakt anzusehen. Die Entscheidung, ob und welche Maßnahme zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich ist und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Daher kommt ihr im Regelfall keine Bedeutung im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG zu, sofern nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden.Maßnahmen nach Paragraph 107, Absatz 3, AußStrG sind als besondere Verfahrensregelungen zur Sicherung des Rechts auf persönlichen Kontakt anzusehen. Die Entscheidung, ob und welche Maßnahme zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich ist und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Daher kommt ihr im Regelfall keine Bedeutung im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zu, sofern nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden. EntscheidungstexteTE OGH 2016-05-25 9 Ob 17/16i TE OGH 2016-12-20 4 Ob 225/16s Auch; Beisatz: Maßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG müssen im Zusammenhang mit einem Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren stehen. (T1)Auch; Beisatz: Maßnahmen nach Paragraph 107, Absatz 3, AußStrG müssen im Zusammenhang mit einem Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren stehen. (T1) TE OGH 2017-08-30 3 Ob 137/17v Auch TE OGH 2017-08-30 1 Ob 147/17z Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Anordnung, „weiterhin regelmäßig Betreuung durch ... und TAF wahrzunehmen“ ist aber zu unbestimmt. Für Anordnungen gemäß § 107 Abs 3 AußStrG bedarf es ausreichender Tatsachengrundlagen. (T2)Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Anordnung, „weiterhin regelmäßig Betreuung durch ... und TAF wahrzunehmen“ ist aber zu unbestimmt. Für Anordnungen gemäß Paragraph 107, Absatz 3, AußStrG bedarf es ausreichender Tatsachengrundlagen. (T2) TE OGH 2017-09-28 8 Ob 66/17i Auch TE OGH 2018-03-21 3 Ob 9/18x Auch; Beisatz: Hier iZm vorläufiger Obsorgenentziehung gem § 107 Abs 2 AußStrG. (T3)Auch; Beisatz: Hier iZm vorläufiger Obsorgenentziehung gem Paragraph 107, Absatz 2, AußStrG. (T3) TE OGH 2018-05-23 10 Ob 34/18z TE OGH 2019-04-25 5 Ob 54/19f TE OGH 2019-09-24 5 Ob 122/19f Beis wie T3 TE OGH 2020-04-24 8 Ob 2/20g Beisatz: Hier: Vorläufiges begleitetes Kontaktrecht mit der Auflage, in dieser Zeit mit den Kindern nur dann polnisch zu sprechen, wenn die Besuchsbegleitung polnischsprachiges Personal zur Verfügung stellen kann. (T4) TE OGH 2022-05-25 8 Ob 62/22h Beis wie T3 TE OGH 2023-09-12 4 Ob 136/23p Beisatz wie T1 TE OGH 2024-03-18 9 Ob 4/24i Beisatz wie T3 TE OGH 2024-06-26 9 Ob 53/24w Beisatz: hier: Keine Unvertretbarkeit der neuerlich aufgetragenen Elternberatung, da diese zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich und die einzige gelindere Maßnahme bei drohender Fremdbetreuung ist. (T5) TE OGH 2025-01-22 9 Ob 58/24f Beisatz: Hier: Obsorgeentziehung und Fremdunterbringung hinsichtlich eines autistischen Kindes (T6) TE OGH 2025-01-30 5 Ob 145/24w Beisatz wie T1 Beisatz: Solche Maßnahmen sind entweder in einem Obsorge- oder Kontaktregelungsverfahren (Erkenntnisverfahren) oder im Verlauf der zwangsweisen Durchsetzung bestehender Obsorge- oder Kontaktregelungen (Vollzugsverfahren) anzuordnen. (T7) Beisatz: Das Verbot der Ausreise mit dem Kind bedeutet eine Beschränkung der mit der (Mit-)Obsorge verbundenen Rechte in Bezug auf die Aufenthaltsbestimmung. Gegenstand des durch einen unmittelbar auf die Anordnung dieser Maßnahme gerichteten Antrag eingeleiteten Verfahrens ist daher eine Teileinschränkung der Obsorge in Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht. In diesem Verfahren kann das Ausreiseverbot – zufolge dieses „Zusammenhangs“ mit einem Obsorgeverfahren – auf der Grundlage des § 107 Abs 3 Z 4 AußStrG erlassen werden. (T8)Beisatz: Das Verbot der Ausreise mit dem Kind bedeutet eine Beschränkung der mit der (Mit-)Obsorge verbundenen Rechte in Bezug auf die Aufenthaltsbestimmung. Gegenstand des durch einen unmittelbar auf die Anordnung dieser Maßnahme gerichteten Antrag eingeleiteten Verfahrens ist daher eine Teileinschränkung der Obsorge in Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht. In diesem Verfahren kann das Ausreiseverbot – zufolge dieses „Zusammenhangs“ mit einem Obsorgeverfahren – auf der Grundlage des Paragraph 107, Absatz 3, Ziffer 4, AußStrG erlassen werden. (T8) TE OGH 2025-05-27 9 Ob 45/25w TE OGH 2025-08-05 5 Ob 98/25k TE OGH 2025-09-24 3 Ob 91/25s TE OGH 2025-09-30 1 Ob 125/25a TE OGH 2026-01-27 1 Ob 176/25a European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130780

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.