RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0130808 Entscheidungsdatum11.11.2025 Geschäftszahl17Os6/16k; 11Os103/17g; 14Os40/19t; 14Os23/20v; 14Os48/20w; 14Os64/25f NormStGB §224 StGB §228 StGB §311 RechtssatzÖffentliche Urkunden (mit qualifizierter Beweiskraft) sind nur solche, die ein Beamter innerhalb der Grenzen seiner hoheitlichen Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet hat. EntscheidungstexteTE OGH 2016-06-06 17 Os 6/16k Beisatz: Dies ist bei „Erfolgsnachweisen“ einer Fachhochschule nicht ohne weiteres anzunehmen. (T1) TE OGH 2017-09-13 11 Os 103/17g Beisatz: Wer Beamter ist, bestimmt sich dabei nach § 74 Abs 1 Z 4 StGB. Weder der Behördencharakter der Dienststelle noch der dienstrechtliche Beamtenstatus, sondern der konkrete hoheitliche Aufgabenbereich des Handelnden, dh seine spezifische Funktion im Rahmen einer hoheitlichen Tätigkeit, ist maßgebend. Dieser funktionale Beamtenbegriff erfasst auch „beliehene Unternehmer“, die im Auftrag einer Behörde ihnen in concreto übertragene hoheitliche Tätigkeiten ausüben. (T2)Beisatz: Wer Beamter ist, bestimmt sich dabei nach Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, StGB. Weder der Behördencharakter der Dienststelle noch der dienstrechtliche Beamtenstatus, sondern der konkrete hoheitliche Aufgabenbereich des Handelnden, dh seine spezifische Funktion im Rahmen einer hoheitlichen Tätigkeit, ist maßgebend. Dieser funktionale Beamtenbegriff erfasst auch „beliehene Unternehmer“, die im Auftrag einer Behörde ihnen in concreto übertragene hoheitliche Tätigkeiten ausüben. (T2) Beisatz: Dabei genügt der bloße Zusammenhang mit einer öffentlichen Aufgabe noch nicht; selbst eine gesetzlich oder im Verordnungsweg geregelte, aber nicht als Organ eines Rechtsträgers in dessen Namen erfolgende Tätigkeit qualifiziert nicht zum Beamten. (T3) Beisatz: Die in § 9b Abs 2 Z 4 NAG‑DV genannten Institute, deren Sprachdiplome oder Kurszeugnisse als Nachweis iSd § 21a Abs 1 NAG gelten, sind keine beliehenen Unternehmen, weil ihnen keine spezifisch hoheitlichen Aufgaben zugewiesen werden. Diese Sprachdiplome oder Kurszeugnisse sind daher keine öffentlichen Urkunden. (T4)Beisatz: Die in Paragraph 9 b, Absatz 2, Ziffer 4, NAG‑DV genannten Institute, deren Sprachdiplome oder Kurszeugnisse als Nachweis iSd Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten, sind keine beliehenen Unternehmen, weil ihnen keine spezifisch hoheitlichen Aufgaben zugewiesen werden. Diese Sprachdiplome oder Kurszeugnisse sind daher keine öffentlichen Urkunden. (T4) TE OGH 2019-10-07 14 Os 40/19t Vgl;Beisatz: Hier: Beim Protokoll über die Sitzung des Gemeindevorstands handelt es sich in Bezug auf den hier relevanten Sachverhalt um eine öffentliche Urkunde. Denn es wurde von Beamten im Rahmen ihrer Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form errichtet und betraf in der Beschlussfassung über die Besoldung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eine Angelegenheit der Hoheitsverwaltung. (T5) TE OGH 2020-04-29 14 Os 23/20v Vgl; Beisatz: Eine Niederschrift gemäß § 85 NRWO (hier: iVm § 14 Abs 3 BPräsWG) ist eine öffentliche Urkunde. (T6)Vgl; Beisatz: Eine Niederschrift gemäß Paragraph 85, NRWO (hier: in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 3, BPräsWG) ist eine öffentliche Urkunde. (T6) TE OGH 2020-06-09 14 Os 48/20w Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2025-11-11 14 Os 64/25f vgl; Beisatz: Hier: Tatbildlichkeit inhaltlich unrichtiger schriftlicher Auskünfte an den Landesvolksanwalt und die Gemeindeaufsichtsbehörde durch einen Bürgermeister mangels qualifizierter Beweiskraft des Urkundeninhalts verneint. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130808
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.