OGH Rechtssatz RS0130809 (17Os34/15a u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0130809 Entscheidungsdatum09.12.2025 Geschäftszahl17Os34/15a; 17Os5/17i; 17Os7/17h; 17Os6/17m; 17Os8/17f; 17Os12/17v; 17Os24/17h; 17Os17/17d; 17Os2/18z; 14Os115/18w; 14Os20/22f; 7Ob169/22m; 14Os84/25x NormStGB §153 StGB §302 RechtssatzEin Akt der Hoheitsverwaltung liegt dann vor, wenn der Staat (das für ihn handelnde Organ) zur Erreichung seiner Ziele die ihm auf Grund seiner spezifischen Macht gegebene einseitige Anordnungsbefugnis gebraucht, demnach als Träger dieser besonderen Befehls‑ und Zwangsgewalt (imperium) auftritt. Hoheitliches Verwaltungshandeln kommt insbesondere im Einsatz bestimmter Rechtsformen (Verordnung, Bescheid, Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls‑ und Zwangsgewalt, im Innenverhältnis auch Weisung) zum Ausdruck. Darüber hinaus ist auch Verwaltungshandeln, das selbst nicht normativer Art ist, sondern in tatsächlichen Verrichtungen oder Privaten zur Verfügung stehenden Rechtsformen in Erscheinung tritt, (schlichte) Hoheitsverwaltung, wenn es im Zusammenhang mit Hoheitsakten steht, diese also vorbereitet, begleitet oder umsetzt.
EntscheidungstexteTE OGH 2016-06-06 17 Os 34/15a Beisatz: Hier: Zu Organhandeln im Bereich der Wasserversorgung. (T1) TE OGH 2017-06-12 17 Os 5/17i Beisatz: Gemeinden kommt im Verhältnis zum Sozialhilfeverband (dem sie angehören) eine einseitige (hoheitliche) Anordnungsbefugnis nicht zu. (T2) TE OGH 2017-05-15 17 Os 7/17h Auch; Beisatz: Hier: Vorbereitung der Ausstellung von Bescheiden durch Kanzleigehilfin. (T3) TE OGH 2017-06-12 17 Os 6/17m Auch; Beis wie T3 TE OGH 2017-06-12 17 Os 8/17f Auch; Beis wie T3 TE OGH 2017-09-25 17 Os 12/17v Beisatz: Hier: Handeln „in Vollziehung der Gesetze“ verneint, weil der Beamte zwar Kompetenzen im Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Gemeinde im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, nicht jedoch im Hinblick auf die (hoheitliche) Verbuchung dieser Vorgänge hatte. (T4) TE OGH 2017-12-12 17 Os 24/17h Auch TE OGH 2018-03-19 17 Os 17/17d Auch;Beisatz: Ein bloß mit Bezug auf Ausgaben der Gemeinde im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung beschlossener Nachtragsvoranschlag (vgl §§ 78 f Stmk GemO) bildet keinen Anknüpfungspunkt für Verwaltungshandeln als iSd § 302 StGB tatbildliches Amtsgeschäft. (T5)Auch;Beisatz: Ein bloß mit Bezug auf Ausgaben der Gemeinde im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung beschlossener Nachtragsvoranschlag vergleiche Paragraphen 78, f Stmk GemO) bildet keinen Anknüpfungspunkt für Verwaltungshandeln als iSd Paragraph 302, StGB tatbildliches Amtsgeschäft. (T5) TE OGH 2018-06-25 17 Os 2/18z Auch TE OGH 2018-11-13 14 Os 115/18w Auch TE OGH 2022-06-28 14 Os 20/22f Vgl TE OGH 2022-11-09 7 Ob 169/22m Vgl TE OGH 2025-12-09 14 Os 84/25x vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130809