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{'item': '14Os29/16w (14Os42/16g); 14Os120/18f; 14Os64/19x; 14Os105/19a; 11Os6/21y; 11Os127/21t; 14Os133/21x; 14Os27/22k; 11Os92/22x; 11Os116/23b; 12O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0130833 Entscheidungsdatum04.06.2025 Geschäftszahl14Os29/16w (14Os42/16g); 14Os120/18f; 14Os64/19x; 14Os105/19a; 11Os6/21y; 11Os127/21t; 14Os133/21x; 14Os27/22k; 11Os92/22x; 11Os116/23b; 12Os148/23s; 13Os39/25x (13Os40/25v) NormStGB §20 RechtssatzDer Anknüpfungstatbestand des Verfalls, nämlich „Vermögenswerte“, ist nicht in jedem Fall gegenstandsbezogen. Durch mit Strafe bedrohte Handlungen erlangte geldwerte Dienstleistungen sind vom Begriff „Vermögenswerte“ daher ebenso erfasst wie ersparte Aufwendungen oder Nutzungen von Gebrauchsvorteilen. Insoweit kann der Ausspruch des Verfalls aber nur auf § 20 Abs 3 StGB gestützt werden, weil Objekte der Anordnung nach dem Grundtyp (§ 20 Abs 1 StGB) nur Gegenstände sein können.Der Anknüpfungstatbestand des Verfalls, nämlich „Vermögenswerte“, ist nicht in jedem Fall gegenstandsbezogen. Durch mit Strafe bedrohte Handlungen erlangte geldwerte Dienstleistungen sind vom Begriff „Vermögenswerte“ daher ebenso erfasst wie ersparte Aufwendungen oder Nutzungen von Gebrauchsvorteilen. Insoweit kann der Ausspruch des Verfalls aber nur auf Paragraph 20, Absatz 3, StGB gestützt werden, weil Objekte der Anordnung nach dem Grundtyp (Paragraph 20, Absatz eins, StGB) nur Gegenstände sein können. EntscheidungstexteTE OGH 2016-06-28 14 Os 29/16w TE OGH 2019-01-29 14 Os 120/18f Vgl; Beisatz: Der Anknüpfungstatbestand der Maßnahme, nämlich der Begriff „Vermögenswerte“, umfasst alle wirtschaftlichen Vorteile, die in Zahlen ausgedrückt werden können. (T1) Beisatz: Ersparnis der Aufwendungen muss deliktsspezifisch-umittelbare und darf nicht bloß gelegentliche Folge der mit Strafe bedrohten Handlung sein. (T2) Beisatz: Hier: Ersparnis von Sozialversicherungsbeiträgen, welche die Krankenkasse täuschungsbedingt nicht eingefordert hatte. (T3) TE OGH 2019-09-03 14 Os 64/19x Auch; Beis wie T1; Beisatz: Ein Gegenstand, durch dessen Verheimlichung, Veräußerung oder Beiseiteschaffung im Sinn des § 156 Abs 1 StGB das Vermögen des Täters wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung eines seiner Gläubiger vereitelt oder geschmälert wird, kann einen durch die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung erlangten Vermögenswert darstellen und solcherart dem Verfall nach § 20 Abs 1 StGB unterliegen (vgl zum in diesem Sinn zulässigen Verfall bei einem Dritten 14 Os 54/17y), und zwar auch beim Täter selbst, in dessen Eigentum der Gegenstand definitionsgemäß („wer einen Bestandteil seines Vermögens“) zum Tatzeitpunkt stand. (T4)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Ein Gegenstand, durch dessen Verheimlichung, Veräußerung oder Beiseiteschaffung im Sinn des Paragraph 156, Absatz eins, StGB das Vermögen des Täters wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung eines seiner Gläubiger vereitelt oder geschmälert wird, kann einen durch die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung erlangten Vermögenswert darstellen und solcherart dem Verfall nach Paragraph 20, Absatz eins, StGB unterliegen vergleiche zum in diesem Sinn zulässigen Verfall bei einem Dritten 14 Os 54/17y), und zwar auch beim Täter selbst, in dessen Eigentum der Gegenstand definitionsgemäß („wer einen Bestandteil seines Vermögens“) zum Tatzeitpunkt stand. (T4) TE OGH 2019-10-07 14 Os 105/19a Vgl; Beisatz: Hier: Verfall ersparter Ausgabe von Geldern für nicht den Gläubigern zugute kommende Zwecke im Rahmen betrügerischer Krida. (T5) TE OGH 2021-03-15 11 Os 6/21y Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2021-12-15 11 Os 127/21t Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2022-02-22 14 Os 133/21x Vgl TE OGH 2022-03-29 14 Os 27/22k Vgl TE OGH 2022-12-20 11 Os 92/22x Vgl; Beisatz: Ein dem Verfall nach § 20 Abs 2 StGB unterliegender Ersatzwert kann ein Gegenstand nur dann sein, wenn er sich zur Gänze im Wert des ursprünglich (durch oder für die Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung) erlangten Vermögenswerts verkörpert. (T6)Vgl; Beisatz: Ein dem Verfall nach Paragraph 20, Absatz 2, StGB unterliegender Ersatzwert kann ein Gegenstand nur dann sein, wenn er sich zur Gänze im Wert des ursprünglich (durch oder für die Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung) erlangten Vermögenswerts verkörpert. (T6) Beisatz: Zuvor eingetretene, ununterscheidbare Vermischung der durch die Taten erlangten Vermögenswerte mit sonstigen „Geldern“ ihres Empfängers würde den Verfall damit gekaufter Liegenschaften nach § 20 Abs 2 StGB jedenfalls hindern. Anstelle des – unzulässigen – Verfalls von Liegenschaften, die kein Ersatzwert (im dargestellten Sinn) sind, käme Wertersatzverfall nach § 20 Abs 3 StGB in Betracht. (T7)Beisatz: Zuvor eingetretene, ununterscheidbare Vermischung der durch die Taten erlangten Vermögenswerte mit sonstigen „Geldern“ ihres Empfängers würde den Verfall damit gekaufter Liegenschaften nach Paragraph 20, Absatz 2, StGB jedenfalls hindern. Anstelle des – unzulässigen – Verfalls von Liegenschaften, die kein Ersatzwert (im dargestellten Sinn) sind, käme Wertersatzverfall nach Paragraph 20, Absatz 3, StGB in Betracht. (T7) TE OGH 2023-11-14 11 Os 116/23b vgl; Beisatz wie T5 TE OGH 2024-06-27 12 Os 148/23s vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 TE OGH 2025-06-04 13 Os 39/25x vgl; nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130833

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.