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{'item': ['6Ob23/16z', '6Ob23/18b']}

Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art15 Abs1; Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art16 Abs1AEUV Art267; Verordnun

Art 15Eu

GVVO VO (EG) Nr 44/2001 dahin auszulegen, dass ein „Verbraucher“ im Sinne dieser Bestimmung diese Eigenschaft verliert, wenn er nach längerer Nutzung eines privaten Facebook‑Kontos im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche Bücher publiziert, teilweise auch entlohnte Vorträge hält, Webseiten betreibt, Spenden zur Durchsetzung der Ansprüche sammelt und sich die Ansprüche von zahlreichen Verbrauchern gegen die Zusicherung abtreten lässt, diesen einen allfälligen Prozesserfolg nach Abzug der Prozesskosten zukommen zu lassen?1.

Artikel 15, Eu

GVVO VO (EG) Nr 44 aus 2001, dahin auszulegen, dass ein „Verbraucher“ im Sinne dieser Bestimmung diese Eigenschaft verliert, wenn er nach längerer Nutzung eines privaten Facebook‑Kontos im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche Bücher publiziert, teilweise auch entlohnte Vorträge hält, Webseiten betreibt, Spenden zur Durchsetzung der Ansprüche sammelt und sich die Ansprüche von zahlreichen Verbrauchern gegen die Zusicherung abtreten lässt, diesen einen allfälligen Prozesserfolg nach Abzug der Prozesskosten zukommen zu lassen? 2.

Art 16Eu

GVVO VO (EG) Nr 44/2001 dahin auszulegen, dass ein Verbraucher in einem Mitgliedstaat gleichzeitig mit seinen eigenen Ansprüchen aus einem Verbrauchergeschäft am Klägergerichtsstand auch gleich gerichtete Ansprüche anderer Verbraucher mit Wohnsitz2.

Artikel 16, Eu

GVVO VO (EG) Nr 44 aus 2001, dahin auszulegen, dass ein Verbraucher in einem Mitgliedstaat gleichzeitig mit seinen eigenen Ansprüchen aus einem Verbrauchergeschäft am Klägergerichtsstand auch gleich gerichtete Ansprüche anderer Verbraucher mit Wohnsitz a. im gleichen Mitgliedstaat, b. in einem anderen Mitgliedstaat oder c. in einem Drittstaat geltend machen kann, wenn ihm diese aus Verbrauchergeschäften mit derselben beklagten Partei aus demselben rechtlichen Zusammenhang zediert wurden und wenn das Zessionsgeschäft nicht in eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Klägers fällt, sondern der gemeinsamen Durchsetzung der Ansprüche dient? EntscheidungstexteTE OGH 2016-07-20 6 Ob 23/16z TE OGH 2018-02-28 6 Ob 23/18b Vgl; Beisatz: Mit Urteil vom 25. 1. 2018 zu C-498/16 hat der Europäische Gerichtshof die ihm gestellten Fragen wie folgt beantwortet: 1. Art 15 der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen

dahin auszulegen, dass ein Nutzer eines privaten Facebook‑Kontos die Verbrauchereigenschaft im Sinne dieses Artikels nicht verliert, wenn er Bücher publiziert, Vorträge hält, Websites betreibt, Spenden sammelt und sich die Ansprüche zahlreicher Verbraucher abtreten lässt, um sie gerichtlich geltend zu machen.1. Artikel 15, der Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen

dahin auszulegen, dass ein Nutzer eines privaten Facebook‑Kontos die Verbrauchereigenschaft im Sinne dieses Artikels nicht verliert, wenn er Bücher publiziert, Vorträge hält, Websites betreibt, Spenden sammelt und sich die Ansprüche zahlreicher Verbraucher abtreten lässt, um sie gerichtlich geltend zu machen. 2. Art 16 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 44/2001

dahin auszulegen, dass er keine Anwendung auf die Klage eines Verbrauchers findet, mit der dieser am Klägergerichtsstand nicht nur seine eigenen Ansprüche geltend macht, sondern auch Ansprüche, die von anderen Verbrauchern mit Wohnsitz im gleichen Mitgliedstaat, in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten abgetreten wurden.(T1)2. Artikel 16, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001,

dahin auszulegen, dass er keine Anwendung auf die Klage eines Verbrauchers findet, mit der dieser am Klägergerichtsstand nicht nur seine eigenen Ansprüche geltend macht, sondern auch Ansprüche, die von anderen Verbrauchern mit Wohnsitz im gleichen Mitgliedstaat, in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten abgetreten wurden.(T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130905

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.