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OGH Rechtssatz RS0130916 (12Os47/16b u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0130916 Entscheidungsdatum10.09.2025 Geschäftszahl12Os47/16b; 12Os93/16t; 15Os87/25w NormStGB §205 RechtssatzEin Missbrauch iSd § 205 Abs 1 StGB liegt nur dann vor, wenn der Täter das Opfer in einer gegen dessen Interessen gerichteten Weise ausnützt.Ein Missbrauch iSd Paragraph 205, Absatz eins, StGB liegt nur dann vor, wenn der Täter das Opfer in einer gegen dessen Interessen gerichteten Weise ausnützt.

EntscheidungstexteTE OGH 2016-08-18 12 Os 47/16b TE OGH 2016-12-15 12 Os 93/16t Vgl auch; Beisatz: Davon abgesehen kommt einem allfälligen Einverständnis des Tatopfers infolge der vorausgesetzten Unfähigkeit zur Selbstbestimmung grundsätzlich keine Bedeutung zu. (T1) TE OGH 2025-09-10 15 Os 87/25w vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130916

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