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OGH Rechtssatz RS0130918 (3Ob121/16i u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0130918 Entscheidungsdatum10.07.2025 Geschäftszahl3Ob121/16i; 9Ob82/16y; 3Ob86/17v; 3Ob213/18x; 9Ob12/19h; 3Ob72/19p; 1Ob17/20m; 1Ob149/20y; 5Ob27/24t; 5Ob214/24t; 10Ob31/25v NormABGB §177 Abs4 ABGB §179 Abs2 ABGB §180 Abs2 RechtssatzAuch bei Zugrundelegung der vom Verfassungsgerichtshof vorgenommenen Auslegung ist aber die Festlegung der hauptsächlichen Betreuung durch einen Elternteil, sei diese auch bloß nomineller Natur zur Schaffung eines Anknüpfungspunkts für verschiedene Rechtsnormen, jedenfalls erforderlich.

EntscheidungstexteTE OGH 2016-08-24 3 Ob 121/16i Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat § 180 Abs 2 letzter Satz ABGB ebenso wie die mitangefochtenen Bestimmungen im Einklang mit Art 8 EMRK so ausgelegt, dass sie der elterlichen Vereinbarung einer zeitlich gleichteiligen Betreuung oder einer entsprechenden gerichtlichen Festlegung in jenen Fällen, in denen dies aus der Sicht des Gerichts dem Kindeswohl am besten entspricht, nicht entgegenstehen. (VfGH 9.10.2015, G 152/2015). (T1)Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat Paragraph 180, Absatz 2, letzter Satz ABGB ebenso wie die mitangefochtenen Bestimmungen im Einklang mit Artikel 8, EMRK so ausgelegt, dass sie der elterlichen Vereinbarung einer zeitlich gleichteiligen Betreuung oder einer entsprechenden gerichtlichen Festlegung in jenen Fällen, in denen dies aus der Sicht des Gerichts dem Kindeswohl am besten entspricht, nicht entgegenstehen. (VfGH 9.10.2015, G 152 aus 2015,). (T1) Beisatz: Es widerspräche dem Prinzip der anzustrebenden Kontinuität und Stabilität, wenn kurzfristige Wechsel des Anknüpfungspunkts etwa für den Bezug von Transferleistungen aber auch die Möglichkeit, den Hauptwohnsitz zu bestimmen, festgelegt würden. (T2) Beisatz: Die Frage, welchem Elternteil die hauptsächliche Betreuung zukommen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T3) TE OGH 2016-12-19 9 Ob 82/16y Beis wie T1; Bem.: Siehe dazu auch RS0130981. (T4) TE OGH 2017-07-04 3 Ob 86/17v Vgl auch; Beisatz: Hier: Nestmodell. (T5) TE OGH 2018-11-21 3 Ob 213/18x Vgl auch TE OGH 2019-03-28 9 Ob 12/19h Auch; Beis wie T3 TE OGH 2019-05-23 3 Ob 72/19p Auch; Beis wie T3 TE OGH 2020-02-26 1 Ob 17/20m Vgl TE OGH 2020-09-23 1 Ob 149/20y Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2024-06-27 5 Ob 27/24t vgl TE OGH 2025-01-30 5 Ob 214/24t Beisatz wie T3 TE OGH 2025-07-10 10 Ob 31/25v Beisatz nur wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130918

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.