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OGH Rechtssatz RS0131019 (6Ob150/16a)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0131019 Entscheidungsdatum30.08.2016 Geschäftszahl6Ob150/16a; 6Ob221/17v NormUGB §285 Abs3 RechtssatzBei beharrlicher und lang andauernder Verweigerung der Offenlegung kommt ein Nachlass von Zwangsstrafen nach § 285 Abs 3 UGB nicht in Betracht, da diesfalls nicht bloß ein geringes Verschulden vorliegt.Bei beharrlicher und lang andauernder Verweigerung der Offenlegung kommt ein Nachlass von Zwangsstrafen nach Paragraph 285, Absatz 3, UGB nicht in Betracht, da diesfalls nicht bloß ein geringes Verschulden vorliegt.

EntscheidungstexteTE OGH 2016-08-30 6 Ob 150/16a TE OGH 2017-11-21 6 Ob 221/17v Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131019

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