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{'item': 'Bsw62303/13; Bsw72126/14; Bsw18052/11; Bsw58502/11 (Bsw62964/10; Bsw55683/13)'}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0133150 Entscheidungsdatum26.11.2019 GeschäftszahlBsw62303/13; Bsw72126/14; Bsw18052/11; Bsw58502/11 (Bsw62964/10; Bsw55683/13) NormMRK Art3 III3 RechtssatzGesundheit und ihr Wohlbefinden von inhaftierten Personen müssen unter Berücksichtigung der praktischen Erfordernisse der Haft angemessen gewährleistet werden. Sie müssen die notwendige medizinische Unterstützung und Behandlung erhalten. Die in Gefängnissen gewährte medizinische Behandlung muss angemessen sein, also auf einem Niveau, das mit jenem vergleichbar ist, das die staatlichen Behörden sich verpflichtet haben, der Gesamtbevölkerung zu gewähren. Dies bedeutet allerdings nicht, dass jedem Gefangenen dasselbe Niveau medizinischer Behandlung gewährleistet werden muss, das in den besten medizinischen Einrichtungen außerhalb des Gefängnisses erhältlich ist. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2016-09-01 Bsw 62303/13 Bemerkung: Wenner gg. Deutschland. (T1) Beisatz: An einer ernsten Erkrankung leidende Gefangene müssen einer Untersuchung durch einen Spezialisten für die fragliche Krankheit unterzogen werden. Die Gefängnisbehörden müssen dem Erkrankten die von den kompetenten Ärzten vorgeschriebene Behandlung anbieten. (T2) Beisatz: Bei der Wahl zwischen verschiedenen passenden Behandlungen einer Erkrankung eines Gefangenen haben die Staaten einen Ermessensspielraum. (T3); Veröff: NL 2016, 401 TE AUSL EGMR 2017-11-16 Bsw 72126/14 Auch; nur: Gesundheit und Wohlbefinden von inhaftierten Personen müssen unter Berücksichtigung der praktischen Erfordernisse der Haft angemessen gewährleistet werden. Sie müssen die notwendige medizinische Unterstützung und Behandlung erhalten. (T4) Beisatz: Hier: Keine Verantwortlichkeit der Behörden für den auf eine nicht bekannte Sichelzellenanämie zurückzuführenden Tod eines Gefangenen nach einem Hungerstreik. (Ceesay gg Österreich) (T5) Veröff: NL 2017,517 TE AUSL 2019-01-31 Bsw 18052/11 vgl; Beisatz: Die therapeutische Behandlung einer nach Art 5 Abs 1 lit e MRK angehaltenen psychisch kranken Person kann mit Art 3 MRK vereinbar sein aber dennoch im Hinblick auf den Zweck der Unterbringung unzureichend sein und somit eine Verletzung von Art 5 Abs 1 lit e MRK begründen. (Rooman gg Belgien [GK]) (T6)vgl; Beisatz: Die therapeutische Behandlung einer nach Artikel 5, Absatz eins, Litera e, MRK angehaltenen psychisch kranken Person kann mit Artikel 3, MRK vereinbar sein aber dennoch im Hinblick auf den Zweck der Unterbringung unzureichend sein und somit eine Verletzung von Artikel 5, Absatz eins, Litera e, MRK begründen. (Rooman gg Belgien [GK]) (T6) TE AUSL 2019-11-26 Bsw 58502/11 vgl; Beisatz: Die Weigerung, einem Patienten (hier: Häftling) Zugang zu einem von ihm gewünschten Medikament zu geben, verletzt für sich nicht Art 3 MRK. (Abdyusheva ua gg Russland) (T7)vgl; Beisatz: Die Weigerung, einem Patienten (hier: Häftling) Zugang zu einem von ihm gewünschten Medikament zu geben, verletzt für sich nicht Artikel 3, MRK. (Abdyusheva ua gg Russland) (T7) Beisatz: Zwar stellt die Substitutionsbehandlung für Drogenabhängige in den Mitgliedstaaten des Europarats eine weit verbreitete Therapie dar, allerdings ist sie, was ihre Wirksamkeit, Zweckmäßigkeit und potenzielle Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Patienten angeht, nach wie vor umstritten. Unter derartigen Umständen überschreiten die Konventionsstaaten ihren weiten Ermessensspielraum nicht, wenn sie Häftlingen den Zugang zu einer bestimmten, von ihnen gewünschten Therapieform versagen, die wie die Substitutionstherapie eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt, solange den Betroffenen auf alternativem Wege eine angemessene und erfolgversprechende medizinische Behandlung auf Basis aktueller medizinischer Standards zur Verfügung gestellt wird. (Abdyusheva ua gg Russland) (T8) Anm: Veröff NL 2019,506Anmerkung, Veröff NL 2019,506 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2016:RS0133150

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.