RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0131107 Entscheidungsdatum13.09.2016 Geschäftszahl10ObS56/16g; 10ObS161/16y; 10ObS43/17x; 10ObS155/20x NormASVG §202 Abs1; BSVG §149c RechtssatzDer Versehrte hat zwar auch in dem der Unfallheilbehandlung zugehörigen Bereich des § 202 Abs 1 ASVG einen Anspruch auf Versorgung durch Sachleistung. Diese erfolgt allerdings primär in der vom Unfallversicherungsträger gewählten Form. Der Versehrte hat daher einen Grundanspruch auf die erforderliche (geeignete) Versorgung gemäß § 202 Abs 1 ASVG, nicht jedoch einen Anspruch auf ein bestimmtes Hilfsmittel. Die Entscheidung, welches Hilfsmittel im Einzelfall geeignet ist, trifft vielmehr der Unfallversicherungsträger im Rahmen des ihm gemäß § 193 ASVG eingeräumten freien Ermessens. Wünscht der Versehrte eine nicht erforderliche, höhere Kosten bedingende Ausführung, die in seinen persönlichen oder beruflichen Verhältnissen keine Begründung findet, so hat er die Mehrkosten zu tragen.Der Versehrte hat zwar auch in dem der Unfallheilbehandlung zugehörigen Bereich des Paragraph 202, Absatz eins, ASVG einen Anspruch auf Versorgung durch Sachleistung. Diese erfolgt allerdings primär in der vom Unfallversicherungsträger gewählten Form. Der Versehrte hat daher einen Grundanspruch auf die erforderliche (geeignete) Versorgung gemäß Paragraph 202, Absatz eins, ASVG, nicht jedoch einen Anspruch auf ein bestimmtes Hilfsmittel. Die Entscheidung, welches Hilfsmittel im Einzelfall geeignet ist, trifft vielmehr der Unfallversicherungsträger im Rahmen des ihm gemäß Paragraph 193, ASVG eingeräumten freien Ermessens. Wünscht der Versehrte eine nicht erforderliche, höhere Kosten bedingende Ausführung, die in seinen persönlichen oder beruflichen Verhältnissen keine Begründung findet, so hat er die Mehrkosten zu tragen. EntscheidungstexteTE OGH 2016-09-13 10 ObS 56/16g Veröff: SZ 2016/90 TE OGH 2017-01-24 10 ObS 161/16y Beisatz: Der Versehrte hat nur einen Grundanspruch auf die erforderliche (geeignete) Versorgung, ein Anspruch auf die jeweils dem letzten Stand der Technik entsprechende Prothese ist aus dem Unfallversicherungsrecht nicht abzuleiten. (T1) Beisatz: Ob ein Hilfsmittel geeignet ist, den Versehrten in die Lage zu versetzen, einen ihm angemessenen Platz im beruflichen und wirtschaftlichen Leben (§ 172 Abs 2 ASVG) sowie in der Gemeinschaft einzunehmen, kann jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T2)Beisatz: Ob ein Hilfsmittel geeignet ist, den Versehrten in die Lage zu versetzen, einen ihm angemessenen Platz im beruflichen und wirtschaftlichen Leben (Paragraph 172, Absatz 2, ASVG) sowie in der Gemeinschaft einzunehmen, kann jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T2) TE OGH 2017-06-13 10 ObS 43/17x Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2021-04-27 10 ObS 155/20x Vgl; Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131107
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