RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0130966 Entscheidungsdatum16.12.2025 Geschäftszahl14Os51/16f; 14Os105/16x; 14Os78/16a; 13Os138/16t; 13Os78/17w; 11Os153/17k; 15Os2/18k; 15Os7/18w; 12Os20/18k; 11Os23/18v; 12Os2/18p; 12Os125/18a; 15Os52/19i; 15Os88/19h; 14Os72/19y; 12Os79/20i; 14Os73/21y; 11Os93/21t; 11Os84/22w; 12Os63/23s; 15Os130/23s; 12Os61/24y; 13Os112/24f; 11Os103/25v NormStGB §70 SMG §28a Abs2 Z1 RechtssatzFür die Subsumtion des Täterverhaltens nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG müssen neben den Voraussetzungen dieser Bestimmung auch die des § 70 StGB vorliegen. Dabei reicht eine einzige Verurteilung aus, wenn diese sowohl den Kriterien des § 28a Abs 2 Z1 letzter Halbsatz SMG als auch jenen des § 70 Abs 1 Z 3 zweiter Fall StGB entspricht und seit ihrer Rechtskraft bis zur folgenden Tat ‑ abzüglich Zeiten behördlicher Anhaltung ‑ nicht mehr als ein Jahr vergangen ist (§ 70 Abs 3 StGB).Für die Subsumtion des Täterverhaltens nach Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG müssen neben den Voraussetzungen dieser Bestimmung auch die des Paragraph 70, StGB vorliegen. Dabei reicht eine einzige Verurteilung aus, wenn diese sowohl den Kriterien des Paragraph 28 a, Absatz 2, Z1 letzter Halbsatz SMG als auch jenen des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall StGB entspricht und seit ihrer Rechtskraft bis zur folgenden Tat ‑ abzüglich Zeiten behördlicher Anhaltung ‑ nicht mehr als ein Jahr vergangen ist (Paragraph 70, Absatz 3, StGB). EntscheidungstexteTE OGH 2016-09-14 14 Os 51/16f Beisatz: § 70 Abs 1 Z 3 StGB meint die Verwirklichung jenes Tatbestandes in objektiver und subjektiver Hinsicht, dessen gewerbsmäßige Begehung geprüft wird. Es muss also eine Subsumtion nach den jeweiligen – nach gedanklicher Eliminierung des Wortes „gewerbsmäßig“ verbleibenden – Tatbestand möglich sein. (T1)Beisatz: Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB meint die Verwirklichung jenes Tatbestandes in objektiver und subjektiver Hinsicht, dessen gewerbsmäßige Begehung geprüft wird. Es muss also eine Subsumtion nach den jeweiligen – nach gedanklicher Eliminierung des Wortes „gewerbsmäßig“ verbleibenden – Tatbestand möglich sein. (T1) Beisatz: Im Fall des § 28a Abs 2 Z 1 SMG können als (innerhalb Jahresfrist zwei Mal begangene oder bereits verurteilte) Vortaten nur solche herangezogen werden, die alle Tatbestandsmerkmale des § 28a Abs 1 SMG aufweisen, wobei es ‑ wie für die Absicht auf „ihre“ wiederkehrende Begehung – nicht auf die jeweilige Begehungsweise innerhalb des § 28a Abs 1 SMG ankommt. (T2)Beisatz: Im Fall des Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG können als (innerhalb Jahresfrist zwei Mal begangene oder bereits verurteilte) Vortaten nur solche herangezogen werden, die alle Tatbestandsmerkmale des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG aufweisen, wobei es ‑ wie für die Absicht auf „ihre“ wiederkehrende Begehung – nicht auf die jeweilige Begehungsweise innerhalb des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG ankommt. (T2) TE OGH 2016-11-29 14 Os 105/16x Vgl auch; Beisatz: Gewerbsmäßige Begehung nach Maßgabe des § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB kann erst ab der dritten Tat vorliegen. Wird daher die Qualifikation des § 28a Abs 2 Z 1 SMG deswegen angenommen, weil der Angeklagte im Sinn des § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB bereits zwei solche (ebenfalls verfahrensgegenständliche) Taten begangen hat, ist er wegen zweier Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 SMG und eines oder mehrerer Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1, Abs 2 Z 1 SMG schuldig zu erkennen. (T3)Vgl auch; Beisatz: Gewerbsmäßige Begehung nach Maßgabe des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall StGB kann erst ab der dritten Tat vorliegen. Wird daher die Qualifikation des Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG deswegen angenommen, weil der Angeklagte im Sinn des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall StGB bereits zwei solche (ebenfalls verfahrensgegenständliche) Taten begangen hat, ist er wegen zweier Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG und eines oder mehrerer Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, SMG schuldig zu erkennen. (T3) TE OGH 2017-01-24 14 Os 78/16a TE OGH 2017-02-22 13 Os 138/16t Vgl TE OGH 2017-09-06 13 Os 78/17w Auch; Beisatz: Beisatz: Allerdings verlangt diese Qualifikationsnorm (ua) die Absicht des Täters, sich durch die wiederkehrende Begehung von (nicht „Suchtmittelverkäufen“ schlechthin, sondern) Taten nach § 28a Abs 1 SMG, also solchen Taten längere Zeit hindurch ein den Voraussetzungen des § 70 Abs 2 StGB entsprechendes Einkommen zu verschaffen, die (nicht bloß insgesamt, sondern) jeweils in Bezug auf eine (allenfalls durch sukzessive Tatbestandsverwirklichung mit entsprechendem Additionsvorsatz) die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigende Suchtgiftquantität begangen werden. (T4)Auch; Beisatz: Beisatz: Allerdings verlangt diese Qualifikationsnorm (ua) die Absicht des Täters, sich durch die wiederkehrende Begehung von (nicht „Suchtmittelverkäufen“ schlechthin, sondern) Taten nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG, also solchen Taten längere Zeit hindurch ein den Voraussetzungen des Paragraph 70, Absatz 2, StGB entsprechendes Einkommen zu verschaffen, die (nicht bloß insgesamt, sondern) jeweils in Bezug auf eine (allenfalls durch sukzessive Tatbestandsverwirklichung mit entsprechendem Additionsvorsatz) die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigende Suchtgiftquantität begangen werden. (T4) TE OGH 2018-03-13 11 Os 153/17k Vgl TE OGH 2018-03-14 15 Os 2/18k Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2018-03-14 15 Os 7/18w Auch TE OGH 2018-04-10 12 Os 20/18k Auch; Beis wie T4 TE OGH 2018-05-22 11 Os 23/18v Auch TE OGH 2018-07-05 12 Os 2/18p Auch; Beis wie T4 TE OGH 2018-11-06 12 Os 125/18a Auch; Beis wie T4 TE OGH 2019-07-10 15 Os 52/19i Beis wie T3 TE OGH 2019-08-22 15 Os 88/19h Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2019-09-03 14 Os 72/19y TE OGH 2020-09-10 12 Os 79/20i Vgl TE OGH 2021-09-14 14 Os 73/21y Vgl TE OGH 2021-11-02 11 Os 93/21t Vgl TE OGH 2022-09-27 11 Os 84/22w Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2023-07-27 12 Os 63/23s vgl; Beisatz wie T3 TE OGH 2023-12-14 15 Os 130/23s vgl; Beisatz wie T3 TE OGH 2024-09-05 12 Os 61/24y vgl; Beisatz wie T3 TE OGH 2025-02-19 13 Os 112/24f vgl; nur T4 TE OGH 2025-12-16 11 Os 103/25v vgl; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130966
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