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{'item': ['3Ob135/16y', '2Ob101/18v', '8Ob127/19p', '1Ob164/20d', '1Ob28/22g', '5Ob246/21v']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0130951 Entscheidungsdatum22.09.2016 Geschäftszahl3Ob135/16y; 2Ob101/18v; 8Ob127/19p; 1Ob164/20d; 1Ob28/22g; 5Ob246/21v NormAußStrG 2005 §107a Abs1 Rechtssatz§ 107a Abs 1 AußStrG eröffnet dem Kind und dem Obsorgeberechtigten den Antrag auf Überprüfung der vorläufigen Maßnahme des KJHT auf ihre – aktuelle – Zulässigkeit mit der Folge, dass der KJHT diese im Fall der Unzulässigkeit zu beenden hat. Die Beurteilung hat das Gericht nach dem zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Erkenntnisstand vorzunehmen.Paragraph 107 a, Absatz eins, AußStrG eröffnet dem Kind und dem Obsorgeberechtigten den Antrag auf Überprüfung der vorläufigen Maßnahme des KJHT auf ihre – aktuelle – Zulässigkeit mit der Folge, dass der KJHT diese im Fall der Unzulässigkeit zu beenden hat. Die Beurteilung hat das Gericht nach dem zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Erkenntnisstand vorzunehmen. EntscheidungstexteTE OGH 2016-09-22 3 Ob 135/16y Beisatz: Ob die Maßnahme ursprünglich berechtigt war, ist hingegen nicht Gegenstand der Entscheidung. (T1) Beisatz: Die Prüfung der Frage, ob die Inanspruchnahme der Interimskompetenz durch den KJHT rechtmäßig war, ist nach einer ex‑ante‑Betrachtung vorzunehmen. Maßgeblich ist, ob die Maßnahme nach jenen Informationen, die dem KHJT zur Verfügung standen oder bei Vornahme der nach den Umständen gebotenen Erhebungen zu erlangen gewesen wären, berechtigt war. (T2) Beisatz: Diese Grundsätze gelten sinngemäß auch für die Beurteilung, wie lange eine Maßnahme aufrecht zu erhalten ist. (T3) TE OGH 2018-06-26 2 Ob 101/18v Vgl aber; Beisatz: Aufgrund eines Antrags nach § 107a Abs 2 AußStrG ist nicht nur zu prüfen, ob eine Maßnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers zu Recht gesetzt, sondern auch, ob sie zu Recht aufrecht erhalten wurde. (T4)Vgl aber; Beisatz: Aufgrund eines Antrags nach Paragraph 107 a, Absatz 2, AußStrG ist nicht nur zu prüfen, ob eine Maßnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers zu Recht gesetzt, sondern auch, ob sie zu Recht aufrecht erhalten wurde. (T4) Beisatz: Ob das zutrifft, hängt allerdings von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher im Regelfall keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. (T5) TE OGH 2019-12-16 8 Ob 127/19p Vgl; Beisatz: Mit einstweiliger Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen nach § 382b EO kann nur der gefährdenden Partei das Verlassen der Wohnung bzw deren unmittelbarer Umgebung samt Rückkehrverbot auferlegt werden („Wegweisung“). Diese Bestimmung bietet keine Grundlage dafür, eine Gefahr-in-Verzug-Maßnahme des KJHT rückgängig zu machen. Die Rückführung des Kindes in den Haushalt lässt sich unter Heranziehung der §§ 378, 378a ff und § 382b EO nicht erreichen, sodass nicht zu beanstanden ist, dass die dieses Rechtsschutzziel anstrebende Prozesshandlung als Antrag nach § 107a Abs 1 AuStrG verstanden wurde, obwohl sie als Antrag auf „Wegweisung“ gemäß § 382b EO formuliert war. (T6)Vgl; Beisatz: Mit einstweiliger Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen nach Paragraph 382 b, EO kann nur der gefährdenden Partei das Verlassen der Wohnung bzw deren unmittelbarer Umgebung samt Rückkehrverbot auferlegt werden („Wegweisung“). Diese Bestimmung bietet keine Grundlage dafür, eine Gefahr-in-Verzug-Maßnahme des KJHT rückgängig zu machen. Die Rückführung des Kindes in den Haushalt lässt sich unter Heranziehung der Paragraphen 378, 378 a, ff und Paragraph 382 b, EO nicht erreichen, sodass nicht zu beanstanden ist, dass die dieses Rechtsschutzziel anstrebende Prozesshandlung als Antrag nach Paragraph 107 a, Absatz eins, AuStrG verstanden wurde, obwohl sie als Antrag auf „Wegweisung“ gemäß Paragraph 382 b, EO formuliert war. (T6) TE OGH 2020-11-27 1 Ob 164/20d TE OGH 2022-03-23 1 Ob 28/22g TE OGH 2022-03-03 5 Ob 246/21v European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130951

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.