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{'item': '6Ob149/16d; 9Ob82/16y; 4Ob113/17x; 3Ob86/17v; 3Ob71/17p; 3Ob213/18x; 3Ob72/19p; 6Ob8/19y; 1Ob17/20m; 3Ob93/24h; 5Ob27/24t; 4Ob122/24f'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0130981 Entscheidungsdatum27.08.2024 Geschäftszahl6Ob149/16d; 9Ob82/16y; 4Ob113/17x; 3Ob86/17v; 3Ob71/17p; 3Ob213/18x; 3Ob72/19p; 6Ob8/19y; 1Ob17/20m; 3Ob93/24h; 5Ob27/24t; 4Ob122/24f NormABGB §177 Abs 4ABGB §177 Absatz 4 ABGB §179 ABGB idF KindNamRÄG 2013 §180 Abs2ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §180 Abs2 RechtssatzBei gemeinsamer Obsorge und Betreuung des Kindes zu gleichen Teilen soll die Festsetzung eines Hauptaufenthalts (lediglich) als nomineller Anknüpfungspunkt für andere Rechtsfolgen dienen, deren Grundlage ein bestimmter Aufenthaltsort ist, wie eben für die Bestimmung des Hauptwohnsitzes des Kindes im Sinn des Melderechts oder die Geltendmachung von Familien‑ (vgl § 2 Abs 2 FamLAG) und Wohnbeihilfe. Dies ist spruchmäßig zum Ausdruck zu bringen.Bei gemeinsamer Obsorge und Betreuung des Kindes zu gleichen Teilen soll die Festsetzung eines Hauptaufenthalts (lediglich) als nomineller Anknüpfungspunkt für andere Rechtsfolgen dienen, deren Grundlage ein bestimmter Aufenthaltsort ist, wie eben für die Bestimmung des Hauptwohnsitzes des Kindes im Sinn des Melderechts oder die Geltendmachung von Familien‑ vergleiche Paragraph 2, Absatz 2, FamLAG) und Wohnbeihilfe. Dies ist spruchmäßig zum Ausdruck zu bringen. EntscheidungstexteTE OGH 2016-09-27 6 Ob 149/16d Beisatz: Bei der Entscheidung, bei welchem Elternteil der nominelle Wohnsitz des Kindes liegen soll, ist darauf Bedacht zu nehmen, von welchem Elternteil die genannten Aufgaben bislang wahrgenommen wurden und ob dieser Elternteil dazu auch geeignet erscheint. (T1); Veröff: SZ 2016/97 TE OGH 2016-12-19 9 Ob 82/16y Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier wurden demonstrative Hinweise auf die mit der nominellen Anknüpfung verbundenen Rechte als auch der ausdrücklicher Hinweis darauf, dass damit das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach § 162 Abs 2 ABGB nicht verbunden ist, in den Spruch aufgenommen. (T2)Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier wurden demonstrative Hinweise auf die mit der nominellen Anknüpfung verbundenen Rechte als auch der ausdrücklicher Hinweis darauf, dass damit das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach Paragraph 162, Absatz 2, ABGB nicht verbunden ist, in den Spruch aufgenommen. (T2) Beisatz: Wenn bisher die alleinige Obsorge einem Elternteil zukam, daher sämtliche der mit der „hauptsächlichen Betreuung“ verbundenen Aufgaben auch in diesem nominellen Sinn diesem einen Elternteil zukamen und von diesem auch wahrgenommen wurden, ist die „hauptsächliche Betreuung“ auch bei diesem zu belassen, sofern keine Gründe bestehen anzunehmen, dass diese Verpflichtungen vom anderen Elternteil wesentlich besser wahrgenommen werden könnten. (T3) TE OGH 2017-07-27 4 Ob 113/17x Vgl auch TE OGH 2017-07-04 3 Ob 86/17v Vgl auch; Beisatz: Hier: Nestmodell. (T4) TE OGH 2017-08-30 3 Ob 71/17p Auch; Beis wie T2 TE OGH 2018-11-21 3 Ob 213/18x TE OGH 2019-05-23 3 Ob 72/19p Auch TE OGH 2019-04-25 6 Ob 8/19y Beis wie T1; Beisatz: Beim Doppelresidenzmodell ist bei erstmaliger Bestimmung des (nominellen) Hauptaufenthalts des Kindes darauf abzustellen, von welchem Elternteil die mit der dargestellten nominellen Anknüpfung verbundenen Aufgaben bisher ausgeübt wurden und ob dieser Elternteil dazu geeignet ist. (T4a) Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T4) auf (T4a) - Mai 2020 (T4b) Beisatz: Besteht hingegen bereits eine Obsorgeregelung, kann die Obsorge nur unter den Voraussetzungen des § 180 Abs 3 ABGB (maßgebliche Änderung der Verhältnisse) neu geregelt werden. (T5)Beisatz: Besteht hingegen bereits eine Obsorgeregelung, kann die Obsorge nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 180, Absatz 3, ABGB (maßgebliche Änderung der Verhältnisse) neu geregelt werden. (T5) TE OGH 2020-02-26 1 Ob 17/20m Vgl TE OGH 2024-07-03 3 Ob 93/24h Beisatz wie T4a TE OGH 2024-06-27 5 Ob 27/24t vgl; Beisatz wie T4a TE OGH 2024-08-27 4 Ob 122/24f Beisatz: Wenn einem Elternteil bloß ein - wenn auch umfangreiches - Kontaktrecht zukommt, das Kind aber überwiegend vom anderen Elternteil betreut wird, gibt es einen "tatsächlichen" hauptsächlichen Aufenthalt, sodass die Rechtsprechung zum "nominellen Anknüpfungspunkt" nicht zur Anwendung gelangt. (T6) Beisatz: Hier: Betreuungsverhältnis von 4:3 (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130981

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.