OGH Rechtssatz RS0131036 (5Ob34/16k)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0131036 Entscheidungsdatum29.09.2016 Geschäftszahl5Ob34/16k NormABGB §1445; MRG §30; MRG §31 Abs5 RechtssatzErwirbt der Mieter das Eigentum am Hauptgegenstand, dann erlischt das Mietverhältnis (nur) hinsichtlich des Hauptgegenstands durch Vereinigung (§ 1445 ABGB). Unterlag der Hauptgegenstand dem Kündigungsschutz nach dem MRG, so führt dieses teilweise Erlöschen des Mietvertrags nicht zum Verlust des Kündigungsschutzes für den Nebengegenstand; auch dann nicht, wenn dieser bei Neuvermietung keinen Kündigungsbeschränkungen unterliegen würde.Erwirbt der Mieter das Eigentum am Hauptgegenstand, dann erlischt das Mietverhältnis (nur) hinsichtlich des Hauptgegenstands durch Vereinigung (Paragraph 1445, ABGB). Unterlag der Hauptgegenstand dem Kündigungsschutz nach dem MRG, so führt dieses teilweise Erlöschen des Mietvertrags nicht zum Verlust des Kündigungsschutzes für den Nebengegenstand; auch dann nicht, wenn dieser bei Neuvermietung keinen Kündigungsbeschränkungen unterliegen würde.
EntscheidungstexteTE OGH 2016-09-29 5 Ob 34/16k European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131036