RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0133194 Entscheidungsdatum31.03.2020 GeschäftszahlBsw1967/14; Bsw78103/14; Bsw78103/14; Bsw82248/17 NormMRK Art5 Abs4 III4g RechtssatzEs entspricht dem heutigen Modell der psychischen Gesundheitsversorgung, Personen mit geistiger Behinderung die größtmögliche persönliche Freiheit zu gewähren, um ihre Reintegration in die Gesellschaft zu erleichtern. Aus Sicht der MRK ist es nicht nur zulässig, sondern sogar wünschenswert, untergebrachten Personen größtmögliche Bewegungsfreiheit zu gewähren, um ihre Würde und ihr Recht auf Selbstbestimmung bestmöglich zu wahren. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2016-11-22 Bsw 1967/14 Bemerkung: Hiller gg. Österreich. (T1); Veröff: NL 2017,503 TE AUSL EGMR 2017-03-28 Bsw 78103/14 Vgl auch; Beisatz: Eine Behandlung unter einem System der „offenen Türen“ kann den Staat nicht von seinen Verpflichtungen befreien, geistig kranke Patienten vor den Gefahren zu schützen, die sie für sich selbst darstellen, vor allem wenn es spezielle Hinweise darauf gibt, dass solche Patienten Selbstmord begehen könnten. Folglich muss zwischen den staatlichen Verpflichtungen unter Art 2 MRK und dem Bedarf, medizinische Betreuung im Rahmen eines Systems der „offenen Türen“ zu gewähren, ein gerechter Ausgleich geschaffen werden. Dabei müssen die individuellen Bedürfnisse einer besonderen Überwachung von selbstmordgefährdeten Patienten berücksichtigt werden. (Fernandes de Oliveira gg. Portugal) (T2)Vgl auch; Beisatz: Eine Behandlung unter einem System der „offenen Türen“ kann den Staat nicht von seinen Verpflichtungen befreien, geistig kranke Patienten vor den Gefahren zu schützen, die sie für sich selbst darstellen, vor allem wenn es spezielle Hinweise darauf gibt, dass solche Patienten Selbstmord begehen könnten. Folglich muss zwischen den staatlichen Verpflichtungen unter Artikel 2, MRK und dem Bedarf, medizinische Betreuung im Rahmen eines Systems der „offenen Türen“ zu gewähren, ein gerechter Ausgleich geschaffen werden. Dabei müssen die individuellen Bedürfnisse einer besonderen Überwachung von selbstmordgefährdeten Patienten berücksichtigt werden. (Fernandes de Oliveira gg. Portugal) (T2) Veröff: 2017,103 TE AUSL 2019-01-31 Bsw 78103/14 vgl TE AUSL 2020-03-31 Bsw 82248/17 vgl; Beisatz: Entscheiden sich die Behörden, einen psychisch kranken Häftling nicht in einer psychiatrischen Abteilung unterzubringen, sondern in einem allgemeinen Gefängnis, müssen sie zumindest dafür sorgen, dass er eine angemessene medizinische Versorgung für seinen Zustand erhält und insbesondere Zugang zu einem Psychiater hat. Darüber hinaus sollte ein psychisch labiler Häftling nicht isoliert in einer Disziplinarzelle angehalten werden. (Jeanty gg Belgien) (T3) Beisatz: Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (im Folgenden: Anti-Folter-Komitee) hat bereits darauf hingewiesen, dass es einer erniedrigenden Behandlung gleichkommt, einen Gefangenen nackt in einer Zelle anzuhalten. Es empfahl (hier: den belgischen Behörden) darüber hinaus, in Fällen psychiatrischer Notsituationen auf die Verwendung von Disziplinarzellen zu verzichten. Solche Zellen sollten niemals für medizinische Zwecke eingesetzt werden. Wird einem psychisch labilen Häftling nach mehreren Suizidversuchen auf Anordnung des Gefängnisarztes für 24 Stunden die Kleidung abgenommen, ihm die Hände gefesselt und ein Helm aufgesetzt, um ihn daran zu hindern, sich das Leben zu nehmen, so ist eine derartige Behandlung ungeachtet des Umstands, dass sie nicht zum Ziel hatte, diesen zu demütigen bzw. zu erniedrigen, angesichts ihrer Eignung, Gefühle von Willkür, Minderwertigkeit, Demütigung und Angst hervorzurufen, als Verletzung von Art 3 EMRK einzustufen, wenn diese Maßnahme offenbar ohne Berücksichtigung der psychischen Verfassung des Betroffenen getroffen und ohne dass während dieses Zeitraums erneut geprüft wurde, ob es erforderlich war, ihn gefesselt und nackt zu lassen. (Jeanty gg Belgien) (T4)Beisatz: Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (im Folgenden: Anti-Folter-Komitee) hat bereits darauf hingewiesen, dass es einer erniedrigenden Behandlung gleichkommt, einen Gefangenen nackt in einer Zelle anzuhalten. Es empfahl (hier: den belgischen Behörden) darüber hinaus, in Fällen psychiatrischer Notsituationen auf die Verwendung von Disziplinarzellen zu verzichten. Solche Zellen sollten niemals für medizinische Zwecke eingesetzt werden. Wird einem psychisch labilen Häftling nach mehreren Suizidversuchen auf Anordnung des Gefängnisarztes für 24 Stunden die Kleidung abgenommen, ihm die Hände gefesselt und ein Helm aufgesetzt, um ihn daran zu hindern, sich das Leben zu nehmen, so ist eine derartige Behandlung ungeachtet des Umstands, dass sie nicht zum Ziel hatte, diesen zu demütigen bzw. zu erniedrigen, angesichts ihrer Eignung, Gefühle von Willkür, Minderwertigkeit, Demütigung und Angst hervorzurufen, als Verletzung von Artikel 3, EMRK einzustufen, wenn diese Maßnahme offenbar ohne Berücksichtigung der psychischen Verfassung des Betroffenen getroffen und ohne dass während dieses Zeitraums erneut geprüft wurde, ob es erforderlich war, ihn gefesselt und nackt zu lassen. (Jeanty gg Belgien) (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2016:RS0133194
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.