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5Ob88/16a

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0131110 Entscheidungsdatum22.11.2016 Geschäftszahl5Ob88/16a; 6Ob115/18g; 6Ob26/20x NormWEG 2002 §18 Abs2 RechtssatzEin Mit‑ und Wohnungseigentümer kann seinen Anspruch auf Zahlung eines Benützungsentgelts iSd § 1041 ABGB gegen einen anderen Mit‑ und Wohnungseigentümer, der eigenmächtig allgemeine Teile der Liegenschaft ausschließlich nützt, analog § 18 Abs 2 WEG 2002 an die Eigentümergemeinschaft abtreten. Der Katalog der in dieser Bestimmung aufgezählten abtretbaren Ansprüche ist insoweit zu erweitern. Diese abstrakte Abtretungsmöglichkeit begründet die Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft.Ein Mit‑ und Wohnungseigentümer kann seinen Anspruch auf Zahlung eines Benützungsentgelts iSd Paragraph 1041, ABGB gegen einen anderen Mit‑ und Wohnungseigentümer, der eigenmächtig allgemeine Teile der Liegenschaft ausschließlich nützt, analog Paragraph 18, Absatz 2, WEG 2002 an die Eigentümergemeinschaft abtreten. Der Katalog der in dieser Bestimmung aufgezählten abtretbaren Ansprüche ist insoweit zu erweitern. Diese abstrakte Abtretungsmöglichkeit begründet die Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft. EntscheidungstexteTE OGH 2016-11-22 5 Ob 88/16a Veröff: SZ 2016/120 TE OGH 2018-06-28 6 Ob 115/18g Vgl auch; Beisatz: Die Abtretung nach § 18 Abs 2 WEG kann sowohl Ansprüche bezüglich allgemeiner Teile der Liegenschaft als auch solche bezüglich der einzelnen Wohnungseigentums­objekte erfassen. (T1)Vgl auch; Beisatz: Die Abtretung nach Paragraph 18, Absatz 2, WEG kann sowohl Ansprüche bezüglich allgemeiner Teile der Liegenschaft als auch solche bezüglich der einzelnen Wohnungseigentums­objekte erfassen. (T1) TE OGH 2020-02-20 6 Ob 26/20x Vgl; Beis wie T1; Beisatz: „Die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche“ sind regelmäßig jene Ansprüche, die aus dem vom Wohnungseigentümer (als dem Erwerber eines Wohnungseigentumsobjekts) mit dem Bauträger und Wohnungseigentumsorganisator abgeschlossenen Vertrag herrühren; diese originär den Wohnungseigentümern zustehenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche stehen in einem engen Konnex mit der ordnungsgemäßen Erhaltung der allgemeinen Teile durch die Eigentümergemeinschaft, sodass die Abtretung die Berücksichtigung und Verfolgung der daher besonders hohen Gemeinschaftsinteressen ermöglicht und erleichtert. Nicht jeder beliebige Anspruch kann abgetreten werden, sondern es muss ein Konnex zwischen den abgetretenen Ansprüchen und der Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft bestehen. (T2) Beisatz: Hier: Ansprüche des Bauträgers gegen einen dritten Unternehmer aus einem Werkvertrag aus der Bauphase sind keine „die Liegenschaft betreffenden Gewährleistungs- und Schadenersatzersatzansprüche eines Wohnungseigentümers“ im Sinn des § 18 Abs 2 WEG 2002, auch wenn der Bauträger deshalb noch zu einem bestimmten Anteil Wohnungseigentümer ist, weil noch nicht alle Wohnungen verkauft sind. (T3)Beisatz: Hier: Ansprüche des Bauträgers gegen einen dritten Unternehmer aus einem Werkvertrag aus der Bauphase sind keine „die Liegenschaft betreffenden Gewährleistungs- und Schadenersatzersatzansprüche eines Wohnungseigentümers“ im Sinn des Paragraph 18, Absatz 2, WEG 2002, auch wenn der Bauträger deshalb noch zu einem bestimmten Anteil Wohnungseigentümer ist, weil noch nicht alle Wohnungen verkauft sind. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131110

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.