OGH Rechtssatz RS0131098 (3Ob208/16h)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0131098 Entscheidungsdatum23.11.2016 Geschäftszahl3Ob208/16h NormABGB §1371 RechtssatzDie Verbotsnorm des § 1371 ABGB betrifft ihrem Zweck nach nur Vereinbarungen, die vor Fälligkeit der Forderung getroffen wurden, während sie die Gültigkeit von nach dem Fälligkeitszeitpunkt getroffenen Vereinbarungen nicht berührt (so bereits 4 Ob 584/95).Die Verbotsnorm des Paragraph 1371, ABGB betrifft ihrem Zweck nach nur Vereinbarungen, die vor Fälligkeit der Forderung getroffen wurden, während sie die Gültigkeit von nach dem Fälligkeitszeitpunkt getroffenen Vereinbarungen nicht berührt (so bereits 4 Ob 584/95).
EntscheidungstexteTE OGH 2016-11-23 3 Ob 208/16h European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131098