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15R179/16b

RIS Dokument GerichtOLG Wien RechtssatznummerRW0000867 Entscheidungsdatum28.11.2016 Geschäftszahl15R179/16b NormZPO §51; ZPO §469 Abs3 RechtssatzDie Unanfechtbarkeit des Beschlusses, mit dem das Erstgericht der Berufung nach § 469 Abs 3 ZPO selbst stattgibt, erfasst nicht die darin aufgenommene Kostenentscheidung.Die Unanfechtbarkeit des Beschlusses, mit dem das Erstgericht der Berufung nach Paragraph 469, Absatz 3, ZPO selbst stattgibt, erfasst nicht die darin aufgenommene Kostenentscheidung.

EntscheidungstexteTE OLG Wien 2016-11-28 15 R 179/16b European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0009:2016:RW0000867

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