RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0131087 Entscheidungsdatum02.04.2025 Geschäftszahl14Os88/16x; 14Os69/16b; 11Os20/17a; 11Os7/18s; 12Os151/21d; 12Os29/25v (12Os30/25s) NormStGB §283 Rechtssatz§ 283 StGB idF BGBl I 2015/112 enthält in Abs 1 Z 1 und 2 nunmehr drei Tatbestandsvarianten, nämlich Auffordern zu Gewalt sowie (dem „Hetzen“ nach § 283 Abs 2 StGB aF entsprechendes) Aufstacheln zu Hass (Z 1) und das Beschimpfen einer der in Z 1 bezeichneten Gruppen in einer Weise, die geeignet ist, diese Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen (Z 2). Das Öffentlichkeitserfordernis wurde insoweit signifikant herabgesetzt, als es nunmehr generell genügt, wenn die Tat öffentlich [Richtwert von etwa zehn Personen] auf eine Weise begangen wird, dass sie vielen Menschen [Richtwert von 30 Personen] zugänglich wird.Paragraph 283, StGB in der Fassung BGBl I 2015/112 enthält in Absatz eins, Ziffer eins und 2 nunmehr drei Tatbestandsvarianten, nämlich Auffordern zu Gewalt sowie (dem „Hetzen“ nach Paragraph 283, Absatz 2, StGB aF entsprechendes) Aufstacheln zu Hass (Ziffer eins,) und das Beschimpfen einer der in Ziffer eins, bezeichneten Gruppen in einer Weise, die geeignet ist, diese Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen (Ziffer 2,). Das Öffentlichkeitserfordernis wurde insoweit signifikant herabgesetzt, als es nunmehr generell genügt, wenn die Tat öffentlich [Richtwert von etwa zehn Personen] auf eine Weise begangen wird, dass sie vielen Menschen [Richtwert von 30 Personen] zugänglich wird. EntscheidungstexteTE OGH 2016-11-29 14 Os 88/16x Beisatz: Die Begehung einer der in Abs 1 beschriebenen Taten derart, dass die Handlung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, führt zur Annahme der in Abs 2 normierten Qualifikation. (T1)Beisatz: Die Begehung einer der in Absatz eins, beschriebenen Taten derart, dass die Handlung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, führt zur Annahme der in Absatz 2, normierten Qualifikation. (T1) Beisatz: Als „Korrektiv“ wurde (nur) in Betreff der Beschimpfung (Abs 1 Z 2) das Erfordernis der qualifizierten Vorsatzform der Absichtlichkeit (§ 5 Abs 2 StGB) eingefügt. (T2)Beisatz: Als „Korrektiv“ wurde (nur) in Betreff der Beschimpfung (Absatz eins, Ziffer 2,) das Erfordernis der qualifizierten Vorsatzform der Absichtlichkeit (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) eingefügt. (T2) Beisatz: Die beiden, damit rechtlich ungleichartigen Begehungsweisen des Abs 1 Z 1 und Z 2 bilden nunmehr im Verhältnis zueinander ein kumulatives Mischdelikt. (T3)Beisatz: Die beiden, damit rechtlich ungleichartigen Begehungsweisen des Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, bilden nunmehr im Verhältnis zueinander ein kumulatives Mischdelikt. (T3) TE OGH 2016-12-20 14 Os 69/16b Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Ausführungen zum Günstigkeitsvergleich von § 283 StGB idF vor und nach BGBl I 2015/112. (T4)Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Ausführungen zum Günstigkeitsvergleich von Paragraph 283, StGB in der Fassung vor und nach BGBl römisch eins 2015/112. (T4) TE OGH 2017-05-30 11 Os 20/17a Beis wie T4 TE OGH 2018-04-10 11 Os 7/18s Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Menschenwürde wird verletzt, wenn durch die Tathandlung den Angehörigen der angegriffenen Gruppe unmittelbar oder mittelbar das Recht auf Menschsein schlechthin abgesprochen wird, indem etwa das Lebensrecht als gleichwertige Bürger bestritten wird oder sie als minderwertige oder wertlose Teile der Gesamtbevölkerung dargestellt oder wenn sie sonst einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen werden. Maßgebend ist, dass die der betreffenden Gruppe angehörenden Menschen im unverzichtbaren Kernbereich ihrer Persönlichkeit getroffen werden. (T5) Beisatz: Verächtlich macht derjenige, der den anderen als der Achtung seiner Mitmenschen unwert oder unwürdig hinstellt, ihn also deren Verachtung aussetzt. (T6) TE OGH 2022-02-24 12 Os 151/21d Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2025-04-02 12 Os 29/25v vgl; nur: Unter dem Begriff "viele Menschen" ist keine bestimmte Anzahl zu verstehen, als Richtwert können 30 Personen angenommen werden. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131087
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