OGH Rechtssatz RS0131122 (9Ob81/16a)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0131122 Entscheidungsdatum19.12.2016 Geschäftszahl9Ob81/16a; 6Ob162/19w; 6Ob89/22i NormABGB §838a; ABGB §1188; ABGB §1190 RechtssatzDie Auseinandersetzung über einen auf Vertrag gegründeten Anspruch eines Gesellschafters gegenüber einem anderen Gesellschafter einer GesbR neu gehört nicht zu den Streitigkeiten, die ein Gesetz ausdrücklich oder schlüssig in das außerstreitige Verfahren verweist. Eine analoge Anwendung des § 838a ABGB ist mangels Vorliegens einer Gesetzeslücke ausgeschlossen.Die Auseinandersetzung über einen auf Vertrag gegründeten Anspruch eines Gesellschafters gegenüber einem anderen Gesellschafter einer GesbR neu gehört nicht zu den Streitigkeiten, die ein Gesetz ausdrücklich oder schlüssig in das außerstreitige Verfahren verweist. Eine analoge Anwendung des Paragraph 838 a, ABGB ist mangels Vorliegens einer Gesetzeslücke ausgeschlossen.
EntscheidungstexteTE OGH 2016-12-19 9 Ob 81/16a Beisatz: Anhaltspunkte dafür, dass die Nichtzuweisung der Aufteilungsansprüche von Gesellschaftern einer GesbR in das außerstreitige Verfahren ganz offensichtlich auf einer planwidrigen Lücke des Gesetzgebers beruhe, der es unterlassen habe, eine adäquate Ersatzregelung für die Bestimmung des § 1188 ABGB aF zu schaffen, bieten weder das GesbR-Reformgesetz noch die dazu vorliegenden Materialien. (T1)Beisatz: Anhaltspunkte dafür, dass die Nichtzuweisung der Aufteilungsansprüche von Gesellschaftern einer GesbR in das außerstreitige Verfahren ganz offensichtlich auf einer planwidrigen Lücke des Gesetzgebers beruhe, der es unterlassen habe, eine adäquate Ersatzregelung für die Bestimmung des Paragraph 1188, ABGB aF zu schaffen, bieten weder das GesbR-Reformgesetz noch die dazu vorliegenden Materialien. (T1) Beisatz: Schließlich hat der Gesetzgeber mit dem GesbR-Reformgesetz auch die Bestimmung des § 1190 ABGB aF, die hinsichtlich der vertraglichen Bestellung von geschäftsführenden Gesellschaftern einer GesbR auf die Normen des Miteigentumsrechts (§§ 833 bis 842 ABGB) verwies, aufgehoben. (T2); Veröff: SZ 2016/137Beisatz: Schließlich hat der Gesetzgeber mit dem GesbR-Reformgesetz auch die Bestimmung des Paragraph 1190, ABGB aF, die hinsichtlich der vertraglichen Bestellung von geschäftsführenden Gesellschaftern einer GesbR auf die Normen des Miteigentumsrechts (Paragraphen 833 bis 842 ABGB) verwies, aufgehoben. (T2); Veröff: SZ 2016/137 TE OGH 2019-10-24 6 Ob 162/19w Vgl; Beisatz: Ansprüche auf Auskunft und Bucheinsicht sind bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die sich im Liquidationsstadium befindet, im streitigen Rechtsweg durchzusetzen. (T3) TE OGH 2022-11-18 6 Ob 89/22i Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131122