OGH Rechtssatz RS0131202 (10Ob74/16d)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0131202 Entscheidungsdatum20.12.2016 Geschäftszahl10Ob74/16d NormABGB §372; EuGVVO 2012 Art24 Z1 RechtssatzWenn nach dem EuGH (und der ganz überwiegenden Lehre) bereits eine aus dem Eigentumsrecht abgeleitete Unterlassungsklage keine Klage aus einem „dinglichen Recht“ iSd Art 16 Z 1 lit a EuGVÜ bzw Art 24 Z 1 Brüssel Ia‑VO ist, muss dies erst recht für ein bloß publizianisches Unterlassungsbegehren (§ 372 ABGB) gelten. Für dieses steht der Gerichtsstand nach Art 24 Z 1 Brüssel Ia‑VO somit nicht zur Verfügung.Wenn nach dem EuGH (und der ganz überwiegenden Lehre) bereits eine aus dem Eigentumsrecht abgeleitete Unterlassungsklage keine Klage aus einem „dinglichen Recht“ iSd Artikel 16, Ziffer eins, Litera a, EuGVÜ bzw Artikel 24, Ziffer eins, Brüssel Ia‑VO ist, muss dies erst recht für ein bloß publizianisches Unterlassungsbegehren (Paragraph 372, ABGB) gelten. Für dieses steht der Gerichtsstand nach Artikel 24, Ziffer eins, Brüssel Ia‑VO somit nicht zur Verfügung.
EntscheidungstexteTE OGH 2016-12-20 10 Ob 74/16d Veröff: SZ 2016/140 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131202