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OGH Rechtssatz RS0131157 (6Ob209/16b)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0131157 Entscheidungsdatum22.12.2016 Geschäftszahl6Ob209/16b NormABGB §1328a Abs2; MedienG §7 RechtssatzWenn in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich des Einzelnen so erörtert oder dargestellt wird, dass er in der Öffentlichkeit bloßgestellt wird, richtet sich der immaterielle Ersatzanspruch des Betroffenen aufgrund von § 1328a Abs 2 ABGB ausschließlich nach § 7 MedienG. Da ein solcher Anspruch nach § 8 Abs 2 MedienG beim Strafgericht geltend zu machen ist, steht einem auf § 1328a ABGB gestützten Schadenersatzbegehren die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen.Wenn in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich des Einzelnen so erörtert oder dargestellt wird, dass er in der Öffentlichkeit bloßgestellt wird, richtet sich der immaterielle Ersatzanspruch des Betroffenen aufgrund von Paragraph 1328 a, Absatz 2, ABGB ausschließlich nach Paragraph 7, MedienG. Da ein solcher Anspruch nach Paragraph 8, Absatz 2, MedienG beim Strafgericht geltend zu machen ist, steht einem auf Paragraph 1328 a, ABGB gestützten Schadenersatzbegehren die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen.

EntscheidungstexteTE OGH 2016-12-22 6 Ob 209/16b European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131157

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