RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0131281 Entscheidungsdatum24.01.2017 Geschäftszahl10ObS122/16p; 10ObS77/22d NormASVG §143a; AbkSozSi Österreich – Bosnien und Herzegowina Art1 Abs1 Z4; AbkSozSi Österreich - Bosnien und Herzegowina Art1 Abs1 Z9; AbkSozSi Österreich - Bosnien und Herzegowina Art5; AbkSozSi Österreich - Bosnien und Herzegowina Art13 RechtssatzDas Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG ist eine Geldleistung iSd Art 1 Abs 1 Z 9 bzw Art 5 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit. Art 13 des Abkommens steht der sich aus Art 5 ergebenden Exportverpflichtung nicht entgegen. Im Hinblick auf die für Rehabilitationsgeldbezieher gegebene Teilversicherung in der Krankenversicherung nach § 8 Abs 1 Z 1 lit d ASVG ist die aufrechte Krankenversicherung nicht als Anspruchsvoraussetzung für das Rehabilitationsgeld, sondern als Rechtsfolge des Rehabilitationsgeldbezugs zu sehen.Das Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG ist eine Geldleistung iSd Artikel eins, Absatz eins, Ziffer 9, bzw Artikel 5, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit. Artikel 13, des Abkommens steht der sich aus Artikel 5, ergebenden Exportverpflichtung nicht entgegen. Im Hinblick auf die für Rehabilitationsgeldbezieher gegebene Teilversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, ASVG ist die aufrechte Krankenversicherung nicht als Anspruchsvoraussetzung für das Rehabilitationsgeld, sondern als Rechtsfolge des Rehabilitationsgeldbezugs zu sehen. EntscheidungstexteTE OGH 2017-01-24 10 ObS 122/16p TE OGH 2022-09-13 10 ObS 77/22d Vgl; Beisatz: Hier. Auch wenn nach nationalem Recht der Krankenversicherungsträger über die Höhe des Rehabilitationsgeldes entscheidet, ist der beklagte Pensionsversicherungsträger „zuständiger Träger“ iSd Art 1 Abs 1 Z 4 AbkSozSi Österreich – Bosnien und Herzegowina, weil ihm die Entscheidung über den Rehabilitationsgeldanspruch dem Grunde nach obliegt. Dabei sind weder die Möglichkeit, im Wohnsitzstaat Rehabilitationsleistungen zu erbringen, noch jene, das Case Management dort zu administrieren, gesetzliche Voraussetzungen des Anspruchs auf Rehabilitationsgeld; der Gesetzgeber sanktioniert vielmehr die Verletzung von Mitwirkungspflichten der Versicherten in diesem Zusammenhang durch die Androhung des Ruhens des Anspruchs. (T1)Vgl; Beisatz: Hier. Auch wenn nach nationalem Recht der Krankenversicherungsträger über die Höhe des Rehabilitationsgeldes entscheidet, ist der beklagte Pensionsversicherungsträger „zuständiger Träger“ iSd Artikel eins, Absatz eins, Ziffer 4, AbkSozSi Österreich – Bosnien und Herzegowina, weil ihm die Entscheidung über den Rehabilitationsgeldanspruch dem Grunde nach obliegt. Dabei sind weder die Möglichkeit, im Wohnsitzstaat Rehabilitationsleistungen zu erbringen, noch jene, das Case Management dort zu administrieren, gesetzliche Voraussetzungen des Anspruchs auf Rehabilitationsgeld; der Gesetzgeber sanktioniert vielmehr die Verletzung von Mitwirkungspflichten der Versicherten in diesem Zusammenhang durch die Androhung des Ruhens des Anspruchs. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131281
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.